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Der Vertragspartner in Krise
             und Insolvenz:
Worin liegen die Risiken?




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Worin liegen die Risiken?
          Teilweiser oder vollständiger Ausfall der
          Forderung


          Verurteilung zur Rückzahlung erhaltener
          Leistungen zuzüglich Zinsen in Höhe
          von 5 Prozentpunkten über Basiszins-
          satz mindestens ab Insolvenzeröffnung
          = Anfechtungsrisiko.



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Präventionsmöglichkeiten




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Präventionsmöglichkeiten:
              Auskünfte einholen (z. B. Creditreform,
              Banken).


              Auskunft   aus     Schuldnerverzeichnis
              einholen (Amtsgericht) .


              Bei geschäftlichem Erstkontakt Gründe
              für möglichen „Lieferantenwechsel“ er-
              fragen.
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Präventionsmöglichkeiten
              Abrechenbare                        Leistungen   sofort
              abrechnen.


              Effizientes Forderungsmanagement.


              Bei Vertragsschluss bereits Abschlags-
              zahlungen vereinbaren.



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Präventionsmöglichkeiten
              Wichtigstes Präventionsmittel:


              Vereinbarung von                    Sicherheiten   bei
              Vertragsschluss.


              Vorsicht:
              nachträgliche Vereinbarung von Sicher-
              heiten birgt Anfechtungsrisiko!

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Sicherheiten:
              Drittsicherheiten: z.B.             Bürgschaft,
              Fremdgrundschuld etc.
              Absicherung durch Schuldner (z. B.
              Verpfändung Guthaben, Globalzession,
              Sicherungsübereignung etc. )
              Vereinbarung Eigentumsvorbehalt (evtl.
              verlängert und/oder erweitert)
              Kreditversicherung


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Risiken bei der
      Sicherheitenbestellung:
            Unwirksamkeit      der    Sicherheiten-
            bestellung, problematisch insbesondere
            bei Sicherheitenvereinbarung durch
            AGB
            Zur wirksamen AGB-Einbeziehung s. www.kanzlei-
            nickert.de/kanzleinickert/seminare-und-
            termine/veranstaltungen/details/58-bwl-bwa.de



            Mangelnde Werthaltigkeit oder
            Verwertbarkeit
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Sicherungsmaßnahmen bei
       eingetretener Krise:
              Arbeitseinstellung wegen
              Vermögensverschlechterung,
             § 321 BGB


              Kündigung/Lösung vom Vertrag
              Ggf. für diesen                     Fall   vertraglich
              vorbehaltene Rechte

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Insolvenzanfechtung:




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Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters
            entsteht mit Insolvenzeröffnung
            Inhalt Anfechtungsanspruch:
            Rückgabe des anfechtbar aus Insolvenz-
            masse ausgeschiedenen Guts, Verzinsung
            spätestens ab Insolvenz-eröffnung
            Nach Erfüllung Wiederaufleben des Gegen-
            anspruchs und etwaiger Sicherheiten




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Gem. Voraussetzung aller
       Anfechtungstatbestände:
              Rechtshandlung (Unterlassungen      sind
              gleichgestellt), die


              zu einer Benachteiligung der Insolvenz-
              gläubiger geführt hat. Gläubigerbenach-
              teiligung liegt vor, wenn Schuldenmasse
              vermehrt oder Aktivmasse verkürzt wurde
              u. dadurch Zugriff auf Schuldnervermögen
              vereitelt, erschwert oder verzögert wird.
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Wichtige Anfechtungstat-
      bestände - §130 InsO:
              Rechtshandlung muss Sicherung oder
              Befriedigung gewährt/ermöglicht haben,
              auf die Insolvenzgläubiger in dieser Form
              Anspruch hatte
              in letzten 3 Monaten vor dem Insolvenz-
              antrag bei bestehender Zahlungsunfähig-
              keit oder nach Antrag
              Gläubiger muss bei Handlung Zahlungs-
              unfähigkeit/Eröffnungsantrag gekannt
              haben
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Wichtige Anfechtungstatbestände -
      §130 InsO – Ausnahme § 142 InsO:
        Rechtshandlung ist dann nicht anfechtbar,
        wenn für Leistung des Schuldners
         unmittelbar
         eine gleichwertige Gegenleistung
         in das Vermögen des
         Insolvenzschuldners gelangt ist.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     15
Wichtige Anfechtungstatbestände -
      §131 InsO:
        Rechtshandlung hat Sicherung oder Befriedigung
        eines Insolvenzgläubigers gewährt/ermöglicht, die
        nach Art oder Zeit nicht beansprucht werden konnte:
           Im letzten Monat vor Antrag oder danach ohne
           weitere Voraussetzungen anfechtbar
           Im 2. oder 3. Monat vor Antrag bei Bestehen von
           Zahlungsunfähigkeit anfechtbar
           Im 2. oder 3. Monat vor Antrag und Gläubiger war
           bekannt, dass Handlung Insolvenzgläubiger
           benachteiligt.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER               16
Wichtige Anfechtungstatbestände -
      §133 Abs. 1 InsO:
              Rechtshandlung des Schuldners
              in letzten 10 Jahren vor Antrag oder
              danach
              Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger
              zu benachteiligen
              Kenntnis      des   Gegners      vom   Be-
              nachteiligungsvorsatz des Schuldners
              Kenntnis wird vermutet, wenn Gegner
              wusste, dass Zahlungsunfähigkeit drohte
              und Handlung die Gläubiger benachteiligt
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Eintritt der Insolvenz
                                             (Insolvenzeröffnung):




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Arten von Forderungen


                                   ungesichert         Forderungsanmeldung



offene Insolvenz-
forderungen                                          Drittsicherheit



                                   gesichert


                                                     Ab-/Aus-
                                                     sonderungsrecht


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Drittsicherheiten:
        Drittsicherheiten werden außerhalb des
        Insolvenzverfahrens gegen den
        Sicherungsgeber geltend gemacht.

        Im Idealfall (voll werthaltige Sicherheit) ist
        Vertragspartner vom Insolvenzverfahren
        daher nicht tangiert.




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Aus- und Absonderungsrechte:




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   21
Aussonderung
              Aussonderungsrecht:
              Gläubiger kann geltend machen, dass
              bestimmter Gegenstand, den er heraus-
              verlangen kann, nicht zur Insolvenzmasse zählt.
              Klassisches Beispiel:
                Sache wurde unter Eigentumsvorbehalt an
                Schuldner veräußert und ist dort noch
                unverändert vorhanden, aber nicht bezahlt
              Zu beachten:
              Aussonderungsrecht muss unverzüglich geltend
              gemacht werden.

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Vorsicht:
            Gläubiger darf Aussonderungsgut auch
            bei nachweisbarem Aussonderungsrecht
            nicht eigenmächtig wegnehmen, sondern
            muss notfalls auf Herausgabe klagen.
            Insolvenzverwalter muss lediglich die
            Abholung dulden, also kein Transport
            zum Gläubiger auf Massekosten.




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Absonderung
            Absonderungsrecht gewährt Anspruch
            auf vorzugsweise Befriedigung aus
            Verwertungserlös des Gegenstands, an
            dem Absonderungsrecht besteht.

            Beispiele:
               Pfandrecht
               verlängerter Eigentumsvorbehalt
               Sicherungsübereignung (für SN)
               Sicherungsabtretung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    24
Absonderung
              Bewegliches Absonderungsgut im Besitz
              des Insolvenzverwalters (Regelinsolvenz):
              Dieser ist zur Nutzung und Verwertung des
              Absonderungsguts berechtigt. Ebenso ist
              er berechtigt, sicherungsabgetretene
              Forderungen einzuziehen.

              Im Verbraucherinsolvenzverfahren liegt
              Recht zur Verwertung des Sicherungsguts
              bei absonderungsberechtigtem Gläubiger.

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Absonderung Regelinsolvenz:
          Anspruch auf Auskunft über Zustand der
          Sache, an der Absonderungsrecht besteht.
          Verwalter muss Gläubiger über geplante
          Verwertung informieren und Gelegenheit
          zum Nachweis günstigerer Verwertungs-
          möglichkeit geben.
          Verwalter kann den Gegenstand Gläubiger
          zur Verwertung / Übernahme überlassen.




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Absonderung im
        Regelinsolvenzverfahren:
              Nutzung für Insolvenzmasse:
              Anspruch auf Ersatz Wertverlust durch laufende
              Zahlungen, soweit Sicherung beeinträchtigt.

              Schutz gegen Verzögerung der Verwertung:
              Pflicht zur Verzinsung ab Berichtstermin.

              Feststellungs- u. Verwertungskosten (i. d. R. 9
              %) werden von Erlös einbehalten. Führt Ver-
              äußerung zu Umsatzsteuerzahllast, wird diese
              abgezogen.
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Forderungsanmeldung




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Forderungsanmeldung




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   29
Forderungsanmeldung
            Zwingende Schriftform
            Unterlagen, aus denen sich Forderung ergibt,
            sollen beigefügt werden.
            Grund (Lebenssachverhalt), aus dem sich
            Forderung ergibt, ist anzugeben. Wichtig bei
            Anmeldung Forderung aus vorsätzlicher
            unerlaubter Handlung !
            Begründung:
            Diese sind von Restschuldbefreiung
            ausgeschlossen.
            Forderung muss beziffert werden.
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Forderungsanmeldung
            Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist; nach-
            trägliche Anmeldung löst Gerichtskosten aus.
            Schriftliche Geltendmachung abgesonderte
            Befriedigung ist empfehlenswert.
            Zinsen nur bis Eröffnungstag anmeldbar;
            danach nur nachrangige Insolvenzforderung,
            ebenso Kosten der Anmeldung.
            Aber:
            Bei Absonderungsrecht zunächst Verrech-
            nung auf Zinsen nach Eröffnung
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Restschuldbefreiung




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Restschuldbefreiung (RSB)
            nur für redliche natürliche Personen.

            nur wenn RSB und Insolvenzverfahren
            vom Schuldner beantragt wurden und
            dieser für 6 Jahre pfändbares
            Einkommen an Treuhänder abtritt.

            6-jährige Wohlverhaltensphase muss
            durchlaufen werden.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     33
Versagungsvoraussetzungen:
            Begründeter Antrag eines Gläubigers im
            Schlusstermin unter Glaubhaftmachung
            eines Versagungsgrundes

             und
            Realisierung eines Versagungsgrundes
            nach § 290 InsO.
             z.B.    rechtskräftige   Verurteilung    wegen
             Bankrottes, grob fahrlässig oder vorsätzlich
             falsche Angaben zur Krediterlangung etc.

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Versagungsvoraussetzungen:
   Gläubigerantrag innerhalb eines Jahres nach
   Bekanntwerden einer Obliegenheitsverletzung
   Versagungsantrag und Glaubhaftmachung,
   dass durch Obliegenheitsverletzung
   Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung
   und

   Verletzung einer Obliegenheit nach § 295 InsO
   (Ausübung/Bemühung um angemessene Tätigkeit; hälftige Herausgabe von Todes wegen oder mit
   Rücksicht auf künftiges Erbrecht erworbenen Vermögens; unverzügliche Anzeige Wechsel Wohnsitz
   oder Beschäftigungsstelle; keine Verheimlichung von abgetretenem Einkommen oder von Todes
   wegen erworbenem Vermögen; auf Verlangen Auskunft über Erwerbstätigkeit/Bemühungen um eine
   solche sowie über Bezüge, Zahlungen zur Gläubigerbefriedigung nur an Treuhänder, keine
   Sondervorteile für Insolvenzgläubiger)

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Haftung des Geschäftsführers




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      36
Haftung des Geschäftsführers
            Grd. Beschränkung der Haftung der
            Gesellschaft auf das
            Gesellschaftsvermögen
            Ausnahme: Erfüllung eines
            Haftungstatbestandes durch den
            Geschäftsführer
            Haftungsdurchgriff auf das
            Privatvermögens des Geschäftsführers


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Haftung des Geschäftsführers
            Eingehungsbetrug
            Haftung wegen Insolvenzverschleppung
            gegenüber sog. Neugläubigern
            Haftung nach dem BauFordSichG




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Zusammenarbeit mit dem (vorl.)
                        Insolvenzverwalter




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   39
Zusammenarbeit vorl. Verwalter
            Nach der Insolvenz stellt sich die Frage,
            ob Geschäftsbeziehung fortgeführt
            werden soll.
            Altverluste sind realisiert.
            Fortsetzung birgt Chance, einen Kunden
            zu halten.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         40
Zusammenarbeit vorl. Verwalter
        Vorläufig schwacher Insolvenzverwalter
            Grds. keine Haftung
            Vorauszahlungsvereinbarung
            Garantieerklärung

        Vorläufig starker Insolvenzverwalter
         Begründung von Masseverbindlichkeiten
         Haftung für nicht erfüllte
         Masseverbindlichkeiten
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Zusammenarbeit vorl. Verwalter
        In der Praxis neue Konstellationen
            Schutzschirmverfahren
            Eigenverwaltung




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Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:

         KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung
         und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise
         benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet.
         Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.

         KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-
         Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS
         MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.

         Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de




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Präsentation zum Themen-Abend "Der Vertragspartner in Krise und Insolvenz"

  • 1. Der Vertragspartner in Krise und Insolvenz:
  • 2. Worin liegen die Risiken? KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 2
  • 3. Worin liegen die Risiken? Teilweiser oder vollständiger Ausfall der Forderung Verurteilung zur Rückzahlung erhaltener Leistungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins- satz mindestens ab Insolvenzeröffnung = Anfechtungsrisiko. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 3
  • 4. Präventionsmöglichkeiten KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 4
  • 5. Präventionsmöglichkeiten: Auskünfte einholen (z. B. Creditreform, Banken). Auskunft aus Schuldnerverzeichnis einholen (Amtsgericht) . Bei geschäftlichem Erstkontakt Gründe für möglichen „Lieferantenwechsel“ er- fragen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 5
  • 6. Präventionsmöglichkeiten Abrechenbare Leistungen sofort abrechnen. Effizientes Forderungsmanagement. Bei Vertragsschluss bereits Abschlags- zahlungen vereinbaren. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 6
  • 7. Präventionsmöglichkeiten Wichtigstes Präventionsmittel: Vereinbarung von Sicherheiten bei Vertragsschluss. Vorsicht: nachträgliche Vereinbarung von Sicher- heiten birgt Anfechtungsrisiko! KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 7
  • 8. Sicherheiten: Drittsicherheiten: z.B. Bürgschaft, Fremdgrundschuld etc. Absicherung durch Schuldner (z. B. Verpfändung Guthaben, Globalzession, Sicherungsübereignung etc. ) Vereinbarung Eigentumsvorbehalt (evtl. verlängert und/oder erweitert) Kreditversicherung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 8
  • 9. Risiken bei der Sicherheitenbestellung: Unwirksamkeit der Sicherheiten- bestellung, problematisch insbesondere bei Sicherheitenvereinbarung durch AGB Zur wirksamen AGB-Einbeziehung s. www.kanzlei- nickert.de/kanzleinickert/seminare-und- termine/veranstaltungen/details/58-bwl-bwa.de Mangelnde Werthaltigkeit oder Verwertbarkeit KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 9
  • 10. Sicherungsmaßnahmen bei eingetretener Krise: Arbeitseinstellung wegen Vermögensverschlechterung, § 321 BGB Kündigung/Lösung vom Vertrag Ggf. für diesen Fall vertraglich vorbehaltene Rechte KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 10
  • 11. Insolvenzanfechtung: KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 11
  • 12. Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters entsteht mit Insolvenzeröffnung Inhalt Anfechtungsanspruch: Rückgabe des anfechtbar aus Insolvenz- masse ausgeschiedenen Guts, Verzinsung spätestens ab Insolvenz-eröffnung Nach Erfüllung Wiederaufleben des Gegen- anspruchs und etwaiger Sicherheiten KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 12
  • 13. Gem. Voraussetzung aller Anfechtungstatbestände: Rechtshandlung (Unterlassungen sind gleichgestellt), die zu einer Benachteiligung der Insolvenz- gläubiger geführt hat. Gläubigerbenach- teiligung liegt vor, wenn Schuldenmasse vermehrt oder Aktivmasse verkürzt wurde u. dadurch Zugriff auf Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert wird. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 13
  • 14. Wichtige Anfechtungstat- bestände - §130 InsO: Rechtshandlung muss Sicherung oder Befriedigung gewährt/ermöglicht haben, auf die Insolvenzgläubiger in dieser Form Anspruch hatte in letzten 3 Monaten vor dem Insolvenz- antrag bei bestehender Zahlungsunfähig- keit oder nach Antrag Gläubiger muss bei Handlung Zahlungs- unfähigkeit/Eröffnungsantrag gekannt haben KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 14
  • 15. Wichtige Anfechtungstatbestände - §130 InsO – Ausnahme § 142 InsO: Rechtshandlung ist dann nicht anfechtbar, wenn für Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Insolvenzschuldners gelangt ist. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 15
  • 16. Wichtige Anfechtungstatbestände - §131 InsO: Rechtshandlung hat Sicherung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers gewährt/ermöglicht, die nach Art oder Zeit nicht beansprucht werden konnte: Im letzten Monat vor Antrag oder danach ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar Im 2. oder 3. Monat vor Antrag bei Bestehen von Zahlungsunfähigkeit anfechtbar Im 2. oder 3. Monat vor Antrag und Gläubiger war bekannt, dass Handlung Insolvenzgläubiger benachteiligt. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 16
  • 17. Wichtige Anfechtungstatbestände - §133 Abs. 1 InsO: Rechtshandlung des Schuldners in letzten 10 Jahren vor Antrag oder danach Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen Kenntnis des Gegners vom Be- nachteiligungsvorsatz des Schuldners Kenntnis wird vermutet, wenn Gegner wusste, dass Zahlungsunfähigkeit drohte und Handlung die Gläubiger benachteiligt KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 17
  • 18. Eintritt der Insolvenz (Insolvenzeröffnung): KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 18
  • 19. Arten von Forderungen ungesichert Forderungsanmeldung offene Insolvenz- forderungen Drittsicherheit gesichert Ab-/Aus- sonderungsrecht KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 19
  • 20. Drittsicherheiten: Drittsicherheiten werden außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Sicherungsgeber geltend gemacht. Im Idealfall (voll werthaltige Sicherheit) ist Vertragspartner vom Insolvenzverfahren daher nicht tangiert. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 20
  • 21. Aus- und Absonderungsrechte: KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 21
  • 22. Aussonderung Aussonderungsrecht: Gläubiger kann geltend machen, dass bestimmter Gegenstand, den er heraus- verlangen kann, nicht zur Insolvenzmasse zählt. Klassisches Beispiel: Sache wurde unter Eigentumsvorbehalt an Schuldner veräußert und ist dort noch unverändert vorhanden, aber nicht bezahlt Zu beachten: Aussonderungsrecht muss unverzüglich geltend gemacht werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 22
  • 23. Vorsicht: Gläubiger darf Aussonderungsgut auch bei nachweisbarem Aussonderungsrecht nicht eigenmächtig wegnehmen, sondern muss notfalls auf Herausgabe klagen. Insolvenzverwalter muss lediglich die Abholung dulden, also kein Transport zum Gläubiger auf Massekosten. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 23
  • 24. Absonderung Absonderungsrecht gewährt Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus Verwertungserlös des Gegenstands, an dem Absonderungsrecht besteht. Beispiele: Pfandrecht verlängerter Eigentumsvorbehalt Sicherungsübereignung (für SN) Sicherungsabtretung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 24
  • 25. Absonderung Bewegliches Absonderungsgut im Besitz des Insolvenzverwalters (Regelinsolvenz): Dieser ist zur Nutzung und Verwertung des Absonderungsguts berechtigt. Ebenso ist er berechtigt, sicherungsabgetretene Forderungen einzuziehen. Im Verbraucherinsolvenzverfahren liegt Recht zur Verwertung des Sicherungsguts bei absonderungsberechtigtem Gläubiger. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 25
  • 26. Absonderung Regelinsolvenz: Anspruch auf Auskunft über Zustand der Sache, an der Absonderungsrecht besteht. Verwalter muss Gläubiger über geplante Verwertung informieren und Gelegenheit zum Nachweis günstigerer Verwertungs- möglichkeit geben. Verwalter kann den Gegenstand Gläubiger zur Verwertung / Übernahme überlassen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 26
  • 27. Absonderung im Regelinsolvenzverfahren: Nutzung für Insolvenzmasse: Anspruch auf Ersatz Wertverlust durch laufende Zahlungen, soweit Sicherung beeinträchtigt. Schutz gegen Verzögerung der Verwertung: Pflicht zur Verzinsung ab Berichtstermin. Feststellungs- u. Verwertungskosten (i. d. R. 9 %) werden von Erlös einbehalten. Führt Ver- äußerung zu Umsatzsteuerzahllast, wird diese abgezogen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 27
  • 28. Forderungsanmeldung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 28
  • 29. Forderungsanmeldung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 29
  • 30. Forderungsanmeldung Zwingende Schriftform Unterlagen, aus denen sich Forderung ergibt, sollen beigefügt werden. Grund (Lebenssachverhalt), aus dem sich Forderung ergibt, ist anzugeben. Wichtig bei Anmeldung Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ! Begründung: Diese sind von Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Forderung muss beziffert werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 30
  • 31. Forderungsanmeldung Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist; nach- trägliche Anmeldung löst Gerichtskosten aus. Schriftliche Geltendmachung abgesonderte Befriedigung ist empfehlenswert. Zinsen nur bis Eröffnungstag anmeldbar; danach nur nachrangige Insolvenzforderung, ebenso Kosten der Anmeldung. Aber: Bei Absonderungsrecht zunächst Verrech- nung auf Zinsen nach Eröffnung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 31
  • 32. Restschuldbefreiung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 32
  • 33. Restschuldbefreiung (RSB) nur für redliche natürliche Personen. nur wenn RSB und Insolvenzverfahren vom Schuldner beantragt wurden und dieser für 6 Jahre pfändbares Einkommen an Treuhänder abtritt. 6-jährige Wohlverhaltensphase muss durchlaufen werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 33
  • 34. Versagungsvoraussetzungen: Begründeter Antrag eines Gläubigers im Schlusstermin unter Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes und Realisierung eines Versagungsgrundes nach § 290 InsO. z.B. rechtskräftige Verurteilung wegen Bankrottes, grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben zur Krediterlangung etc. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 34
  • 35. Versagungsvoraussetzungen: Gläubigerantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden einer Obliegenheitsverletzung Versagungsantrag und Glaubhaftmachung, dass durch Obliegenheitsverletzung Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung und Verletzung einer Obliegenheit nach § 295 InsO (Ausübung/Bemühung um angemessene Tätigkeit; hälftige Herausgabe von Todes wegen oder mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht erworbenen Vermögens; unverzügliche Anzeige Wechsel Wohnsitz oder Beschäftigungsstelle; keine Verheimlichung von abgetretenem Einkommen oder von Todes wegen erworbenem Vermögen; auf Verlangen Auskunft über Erwerbstätigkeit/Bemühungen um eine solche sowie über Bezüge, Zahlungen zur Gläubigerbefriedigung nur an Treuhänder, keine Sondervorteile für Insolvenzgläubiger) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
  • 36. Haftung des Geschäftsführers KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 36
  • 37. Haftung des Geschäftsführers Grd. Beschränkung der Haftung der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen Ausnahme: Erfüllung eines Haftungstatbestandes durch den Geschäftsführer Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögens des Geschäftsführers KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 37
  • 38. Haftung des Geschäftsführers Eingehungsbetrug Haftung wegen Insolvenzverschleppung gegenüber sog. Neugläubigern Haftung nach dem BauFordSichG KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 38
  • 39. Zusammenarbeit mit dem (vorl.) Insolvenzverwalter KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 39
  • 40. Zusammenarbeit vorl. Verwalter Nach der Insolvenz stellt sich die Frage, ob Geschäftsbeziehung fortgeführt werden soll. Altverluste sind realisiert. Fortsetzung birgt Chance, einen Kunden zu halten. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 40
  • 41. Zusammenarbeit vorl. Verwalter Vorläufig schwacher Insolvenzverwalter Grds. keine Haftung Vorauszahlungsvereinbarung Garantieerklärung Vorläufig starker Insolvenzverwalter Begründung von Masseverbindlichkeiten Haftung für nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 41
  • 42. Zusammenarbeit vorl. Verwalter In der Praxis neue Konstellationen Schutzschirmverfahren Eigenverwaltung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 42
  • 43. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Besuchen Sie uns im Internet: www.kanzlei-nickert.de
  • 44. Titel KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 44
  • 45. Weitere interessante Infos im Internet von der KANZLEI NICKERT für Sie Twitter KANZLEI_NICKERT Aktuelle News, rund um die KANZLEI NICKERT. Abonnieren Sie unseren kostenlosen RSS-Feed Tax & Law Blog Banken-Blog Vernetzen Sie sich mit uns unter… Matthias Kühne Cornelius Nickert Bettina Kriegel Unsere Präsentationen finden Sie unter… slideshare.net Unsere Whitepaper finden Sie unter… scribd.com KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 45
  • 46. Über KANZLEI NICKERT, Offenburg: KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand. KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV- Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 46