Präsentation zum Umgang mit Vertragspartnern in Krise und Insolvenz. Kanzlei Nickert zeigt, worin die Risiken liegen und gibt Hinweise auf Präventionsmöglichkeiten.
2. Worin liegen die Risiken?
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 2
3. Worin liegen die Risiken?
Teilweiser oder vollständiger Ausfall der
Forderung
Verurteilung zur Rückzahlung erhaltener
Leistungen zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über Basiszins-
satz mindestens ab Insolvenzeröffnung
= Anfechtungsrisiko.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 3
7. Präventionsmöglichkeiten
Wichtigstes Präventionsmittel:
Vereinbarung von Sicherheiten bei
Vertragsschluss.
Vorsicht:
nachträgliche Vereinbarung von Sicher-
heiten birgt Anfechtungsrisiko!
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 7
8. Sicherheiten:
Drittsicherheiten: z.B. Bürgschaft,
Fremdgrundschuld etc.
Absicherung durch Schuldner (z. B.
Verpfändung Guthaben, Globalzession,
Sicherungsübereignung etc. )
Vereinbarung Eigentumsvorbehalt (evtl.
verlängert und/oder erweitert)
Kreditversicherung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 8
9. Risiken bei der
Sicherheitenbestellung:
Unwirksamkeit der Sicherheiten-
bestellung, problematisch insbesondere
bei Sicherheitenvereinbarung durch
AGB
Zur wirksamen AGB-Einbeziehung s. www.kanzlei-
nickert.de/kanzleinickert/seminare-und-
termine/veranstaltungen/details/58-bwl-bwa.de
Mangelnde Werthaltigkeit oder
Verwertbarkeit
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 9
10. Sicherungsmaßnahmen bei
eingetretener Krise:
Arbeitseinstellung wegen
Vermögensverschlechterung,
§ 321 BGB
Kündigung/Lösung vom Vertrag
Ggf. für diesen Fall vertraglich
vorbehaltene Rechte
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 10
12. Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters
entsteht mit Insolvenzeröffnung
Inhalt Anfechtungsanspruch:
Rückgabe des anfechtbar aus Insolvenz-
masse ausgeschiedenen Guts, Verzinsung
spätestens ab Insolvenz-eröffnung
Nach Erfüllung Wiederaufleben des Gegen-
anspruchs und etwaiger Sicherheiten
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 12
13. Gem. Voraussetzung aller
Anfechtungstatbestände:
Rechtshandlung (Unterlassungen sind
gleichgestellt), die
zu einer Benachteiligung der Insolvenz-
gläubiger geführt hat. Gläubigerbenach-
teiligung liegt vor, wenn Schuldenmasse
vermehrt oder Aktivmasse verkürzt wurde
u. dadurch Zugriff auf Schuldnervermögen
vereitelt, erschwert oder verzögert wird.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 13
14. Wichtige Anfechtungstat-
bestände - §130 InsO:
Rechtshandlung muss Sicherung oder
Befriedigung gewährt/ermöglicht haben,
auf die Insolvenzgläubiger in dieser Form
Anspruch hatte
in letzten 3 Monaten vor dem Insolvenz-
antrag bei bestehender Zahlungsunfähig-
keit oder nach Antrag
Gläubiger muss bei Handlung Zahlungs-
unfähigkeit/Eröffnungsantrag gekannt
haben
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 14
15. Wichtige Anfechtungstatbestände -
§130 InsO – Ausnahme § 142 InsO:
Rechtshandlung ist dann nicht anfechtbar,
wenn für Leistung des Schuldners
unmittelbar
eine gleichwertige Gegenleistung
in das Vermögen des
Insolvenzschuldners gelangt ist.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 15
16. Wichtige Anfechtungstatbestände -
§131 InsO:
Rechtshandlung hat Sicherung oder Befriedigung
eines Insolvenzgläubigers gewährt/ermöglicht, die
nach Art oder Zeit nicht beansprucht werden konnte:
Im letzten Monat vor Antrag oder danach ohne
weitere Voraussetzungen anfechtbar
Im 2. oder 3. Monat vor Antrag bei Bestehen von
Zahlungsunfähigkeit anfechtbar
Im 2. oder 3. Monat vor Antrag und Gläubiger war
bekannt, dass Handlung Insolvenzgläubiger
benachteiligt.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 16
17. Wichtige Anfechtungstatbestände -
§133 Abs. 1 InsO:
Rechtshandlung des Schuldners
in letzten 10 Jahren vor Antrag oder
danach
Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger
zu benachteiligen
Kenntnis des Gegners vom Be-
nachteiligungsvorsatz des Schuldners
Kenntnis wird vermutet, wenn Gegner
wusste, dass Zahlungsunfähigkeit drohte
und Handlung die Gläubiger benachteiligt
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 17
19. Arten von Forderungen
ungesichert Forderungsanmeldung
offene Insolvenz-
forderungen Drittsicherheit
gesichert
Ab-/Aus-
sonderungsrecht
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 19
20. Drittsicherheiten:
Drittsicherheiten werden außerhalb des
Insolvenzverfahrens gegen den
Sicherungsgeber geltend gemacht.
Im Idealfall (voll werthaltige Sicherheit) ist
Vertragspartner vom Insolvenzverfahren
daher nicht tangiert.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 20
22. Aussonderung
Aussonderungsrecht:
Gläubiger kann geltend machen, dass
bestimmter Gegenstand, den er heraus-
verlangen kann, nicht zur Insolvenzmasse zählt.
Klassisches Beispiel:
Sache wurde unter Eigentumsvorbehalt an
Schuldner veräußert und ist dort noch
unverändert vorhanden, aber nicht bezahlt
Zu beachten:
Aussonderungsrecht muss unverzüglich geltend
gemacht werden.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 22
23. Vorsicht:
Gläubiger darf Aussonderungsgut auch
bei nachweisbarem Aussonderungsrecht
nicht eigenmächtig wegnehmen, sondern
muss notfalls auf Herausgabe klagen.
Insolvenzverwalter muss lediglich die
Abholung dulden, also kein Transport
zum Gläubiger auf Massekosten.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 23
24. Absonderung
Absonderungsrecht gewährt Anspruch
auf vorzugsweise Befriedigung aus
Verwertungserlös des Gegenstands, an
dem Absonderungsrecht besteht.
Beispiele:
Pfandrecht
verlängerter Eigentumsvorbehalt
Sicherungsübereignung (für SN)
Sicherungsabtretung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 24
25. Absonderung
Bewegliches Absonderungsgut im Besitz
des Insolvenzverwalters (Regelinsolvenz):
Dieser ist zur Nutzung und Verwertung des
Absonderungsguts berechtigt. Ebenso ist
er berechtigt, sicherungsabgetretene
Forderungen einzuziehen.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren liegt
Recht zur Verwertung des Sicherungsguts
bei absonderungsberechtigtem Gläubiger.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 25
26. Absonderung Regelinsolvenz:
Anspruch auf Auskunft über Zustand der
Sache, an der Absonderungsrecht besteht.
Verwalter muss Gläubiger über geplante
Verwertung informieren und Gelegenheit
zum Nachweis günstigerer Verwertungs-
möglichkeit geben.
Verwalter kann den Gegenstand Gläubiger
zur Verwertung / Übernahme überlassen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 26
27. Absonderung im
Regelinsolvenzverfahren:
Nutzung für Insolvenzmasse:
Anspruch auf Ersatz Wertverlust durch laufende
Zahlungen, soweit Sicherung beeinträchtigt.
Schutz gegen Verzögerung der Verwertung:
Pflicht zur Verzinsung ab Berichtstermin.
Feststellungs- u. Verwertungskosten (i. d. R. 9
%) werden von Erlös einbehalten. Führt Ver-
äußerung zu Umsatzsteuerzahllast, wird diese
abgezogen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 27
30. Forderungsanmeldung
Zwingende Schriftform
Unterlagen, aus denen sich Forderung ergibt,
sollen beigefügt werden.
Grund (Lebenssachverhalt), aus dem sich
Forderung ergibt, ist anzugeben. Wichtig bei
Anmeldung Forderung aus vorsätzlicher
unerlaubter Handlung !
Begründung:
Diese sind von Restschuldbefreiung
ausgeschlossen.
Forderung muss beziffert werden.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 30
31. Forderungsanmeldung
Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist; nach-
trägliche Anmeldung löst Gerichtskosten aus.
Schriftliche Geltendmachung abgesonderte
Befriedigung ist empfehlenswert.
Zinsen nur bis Eröffnungstag anmeldbar;
danach nur nachrangige Insolvenzforderung,
ebenso Kosten der Anmeldung.
Aber:
Bei Absonderungsrecht zunächst Verrech-
nung auf Zinsen nach Eröffnung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 31
33. Restschuldbefreiung (RSB)
nur für redliche natürliche Personen.
nur wenn RSB und Insolvenzverfahren
vom Schuldner beantragt wurden und
dieser für 6 Jahre pfändbares
Einkommen an Treuhänder abtritt.
6-jährige Wohlverhaltensphase muss
durchlaufen werden.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 33
34. Versagungsvoraussetzungen:
Begründeter Antrag eines Gläubigers im
Schlusstermin unter Glaubhaftmachung
eines Versagungsgrundes
und
Realisierung eines Versagungsgrundes
nach § 290 InsO.
z.B. rechtskräftige Verurteilung wegen
Bankrottes, grob fahrlässig oder vorsätzlich
falsche Angaben zur Krediterlangung etc.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 34
35. Versagungsvoraussetzungen:
Gläubigerantrag innerhalb eines Jahres nach
Bekanntwerden einer Obliegenheitsverletzung
Versagungsantrag und Glaubhaftmachung,
dass durch Obliegenheitsverletzung
Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung
und
Verletzung einer Obliegenheit nach § 295 InsO
(Ausübung/Bemühung um angemessene Tätigkeit; hälftige Herausgabe von Todes wegen oder mit
Rücksicht auf künftiges Erbrecht erworbenen Vermögens; unverzügliche Anzeige Wechsel Wohnsitz
oder Beschäftigungsstelle; keine Verheimlichung von abgetretenem Einkommen oder von Todes
wegen erworbenem Vermögen; auf Verlangen Auskunft über Erwerbstätigkeit/Bemühungen um eine
solche sowie über Bezüge, Zahlungen zur Gläubigerbefriedigung nur an Treuhänder, keine
Sondervorteile für Insolvenzgläubiger)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
37. Haftung des Geschäftsführers
Grd. Beschränkung der Haftung der
Gesellschaft auf das
Gesellschaftsvermögen
Ausnahme: Erfüllung eines
Haftungstatbestandes durch den
Geschäftsführer
Haftungsdurchgriff auf das
Privatvermögens des Geschäftsführers
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 37
38. Haftung des Geschäftsführers
Eingehungsbetrug
Haftung wegen Insolvenzverschleppung
gegenüber sog. Neugläubigern
Haftung nach dem BauFordSichG
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 38
39. Zusammenarbeit mit dem (vorl.)
Insolvenzverwalter
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 39
40. Zusammenarbeit vorl. Verwalter
Nach der Insolvenz stellt sich die Frage,
ob Geschäftsbeziehung fortgeführt
werden soll.
Altverluste sind realisiert.
Fortsetzung birgt Chance, einen Kunden
zu halten.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 40
41. Zusammenarbeit vorl. Verwalter
Vorläufig schwacher Insolvenzverwalter
Grds. keine Haftung
Vorauszahlungsvereinbarung
Garantieerklärung
Vorläufig starker Insolvenzverwalter
Begründung von Masseverbindlichkeiten
Haftung für nicht erfüllte
Masseverbindlichkeiten
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 41
42. Zusammenarbeit vorl. Verwalter
In der Praxis neue Konstellationen
Schutzschirmverfahren
Eigenverwaltung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 42
43. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Besuchen Sie uns im Internet:
www.kanzlei-nickert.de
45. Weitere interessante Infos im Internet von der
KANZLEI NICKERT für Sie
Twitter
KANZLEI_NICKERT
Aktuelle News, rund um die KANZLEI NICKERT.
Abonnieren Sie unseren kostenlosen RSS-Feed
Tax & Law Blog Banken-Blog
Vernetzen Sie sich mit uns unter…
Matthias Kühne Cornelius Nickert Bettina Kriegel
Unsere Präsentationen finden Sie unter…
slideshare.net
Unsere Whitepaper finden Sie unter…
scribd.com
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 45
46. Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:
KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung
und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise
benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet.
Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.
KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-
Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS
MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 46