SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 30
Downloaden Sie, um offline zu lesen
Betriebsübergang

- Rechtsabteilung, Magª. Andrea Komar
Relevante gesetzliche
Grundlagen
o Betriebsübergangsrichtlinie – RL 2001/23/EG – Richtlinie zur Wahrung der Ansprüche der ArbeitnehmerInnen beim Übergang von Unternehmen, Betrieben
oder Unternehmens- oder Betriebsteilen
o AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) –
Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie in nationales
Recht – „Transformation“

o ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz) – Auswirkungen von
Betriebs(teil)übergängen auf Betriebsrat und Betriebsvereinbarungen

2
RL 2001/23/EG
o Hat die ursprüngliche RL 77/187/EWG (geändert durch RL
98/50/EG) aufgehoben und ist nunmehr auf EU-Ebene
Rechtsgrundlage!
o Gilt für ArbeitnehmerInnen.
o Gilt für öffentliche und private Unternehmen, die eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (gilt aber nicht für
Hoheitsakte).
o „Ex-lege“-Übergang der Arbeitsverhältnisse.

3
Transformation
So funktioniert die Umsetzung einer Richtlinie in
nationales Recht:
o Die Mitgliedstaaten sind bezüglich der Umsetzung an
bestimmte Fristen gebunden.

o Richtlinien legen zumeist Mindestinhalte fest (im
Arbeitsrecht zB zum Schutz der ArbeitnehmerInnen).
o Das nationale Recht ist iSd Richtlinie auszulegen.
o Bestehen Zweifel, wie eine Richtlinie auszulegen ist, kann
der EuGH (dh der Europäische Gerichtshof in Luxemburg)
angerufen werden.

4
Definition
Was ist ein Betriebs(teil)übergang?
o Laut EuGH ist erforderlich, dass eine wirtschaftliche
Einheit beim Übergang ihre Identität wahrt und nach
dem Übergang weitergeführt wird.
o Der Übergang kann durch vertragliche Übertragung,
einseitige Übertragung oder Verschmelzung erfolgen.
o ACHTUNG: Umstrukturierungen können Betriebs(teil)übergänge sein (stets sehr genau im Einzelfall zu prüfen).

5
Varianten des
Betriebsübergangs
o Betriebsidentität bleibt unberührt.
o Betriebsteile werden rechtlich verselbständigt
(Identitätsgewinn).

o Mehrere Betriebe verschmelzen zu einem.
o Ein Betrieb wird von einem anderen aufgenommen
(Identitätsverlust).

6
Betriebsbegriff
Maßstab ist ein Betrieb iSd § 34 ArbVG.
Jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet,
innerhalb derer eine physische oder juristische Person mit
technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung
bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt.
Voraussetzungen sind also eine gewisse Selbständigkeit
und eine gewisse Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit der Betriebsvorgänge.
Ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht ist nicht relevant.

7
AVRAG
Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen:
o § 3 – Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf eine/n andere/n InhaberIn
o § 3 a – Informationspflicht
o § 4 – Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
o § 5 – Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusagen
o § 6 – Haftung bei Betriebsübergang

8
AVRAG - § 3
o Geht ein Unternehmen/Betrieb(steil) auf eine/n andere/n
InhaberIn über, so tritt diese/r als ArbeitgeberIn mit allen
Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
o Ex-Lege-Übergang (dh automatischer Übergang)
o Zeitpunkt des Übergangs iSd AVRAG ist der Zeitpunkt, ab welchem die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den/die neue/n InhaberIn übertragen wird.
o Betroffen sind Rechte und Pflichten aufgrund des
Arbeitsvertrages (Individualansprüche).

9
AVRAG - § 3
o Die Arbeitsbedingungen bleiben bei Betriebsübergang
aufrecht, es sei denn aus den Bestimmungen über
o den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit,
o die betrieblichen Pensionszusagen und
o die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen
ergäbe sich anderes.
Der/die ErwerberIn hat dem/der ANIn jede erfolgte
Änderung der Arbeitsbedingungen unverzüglich
mitzuteilen.

10
AVRAG - § 3
o Ein Widerspruchsrecht der ArbeitnehmerInnen gegen den
Übergang besteht grundsätzlich nicht; Ausnahmen:
Wenn der/die ErwerberIn
o den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder
o die betriebliche Pensionszusage
nicht übernimmt.
Der Widerspruch hat innerhalb 1 Monats ab Ablehnung
der Übernahme zu erfolgen.

11
AVRAG - § 3
o Besonderes Kündigungsrecht des/der ArbeitnehmerIn: Werden durch den nach Betriebsübergang anzuwendenden Kollektivvertrag (bzw anzuwendende
Betriebsvereinbarungen) Arbeitsbedingungen
wesentlich verschlechtert, kann der/die ANIn binnen 1
Monats ab (möglicher) Kenntnis unter Einhaltung der
Kündigungsfristen/-termine kündigen. Dabei bleiben
seine/ihre Ansprüche wie bei Arbeitgeberkündigung
gewahrt.
o Empfehlung: Der/die ANIn kann binnen 1 Monats ab
Kenntnis vorsorglich auf Feststellung der wesentlichen
Verschlechterung klagen anstatt gleich zu kündigen.

12
AVRAG - § 3 a
o Besteht in einem Unternehmen/Betrieb keine ArbeitnehmerInnenvertretung, hat der/die VeräußerIn oder
der/die ErwerberIn die vom Betriebsübergang betroffenen
ArbeitnehmerInnen im Vorhinein über
o den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs,
o den Grund des Übergangs,
o die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des
Übergangs für die ANInnen sowie
o die hinsichtlich der ANInnen in Aussicht genommenen
Maßnahmen
schriftlich zu informieren (auch durch Aushang möglich).

13
AVRAG - § 4 Abs 1
o Nach Betriebsübergang hat der/die ErwerberIn die in einem
Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen
o bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrages oder
o bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines
anderen Kollektivvertrages

in gleichem Maße aufrecht zu erhalten, wie sie im
Kollektivvertrag für den/die Veräußerer/Veräußerin
vorgesehen waren.

14
AVRAG - § 4 Abs 1
o Die Arbeitsbedingungen dürfen zum Nachteil der ArbeitnehmerInnen durch Einzelarbeitsvertrag innerhalb
eines Jahres nach Betriebsübergang weder aufgehoben
noch beschränkt werden.

15
AVRAG - § 4 Abs 2
o Durch den Wechsel der Kollektivvertragsfähigkeit infolge
Betriebsübergangs darf das den ArbeitnehmerInnen vor
Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung
in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden.
o Aktuelle OGH-Entscheidung 26.5.2010, 9 ObA 8/10g

o Kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz
werden dann Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen
ArbeitnehmerInnen und ErwerberIn, wenn das Unternehmen des/der VeräußerIn iZm dem Betriebsübergang nicht weiter besteht.

16
AVRAG - § 5
o Eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche
Pensionszusage wird Inhalt des Arbeitsvertrages
zwischen ArbeitnehmerInnen und ErwerberIn, wenn der/
die ErwerberIn GesamtrechtsnachfolgerIn ist. Liegt
keine Gesamtrechtsnachfolge vor, kann der/die
ErwerberIn durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer solchen Pensionszusage ablehnen.
o In letzterem Fall kann der/die ArbeitnehmerIn Widerspruch gegen den Übergang seines/ihres Arbeitsverhältnisses erheben. Widerspricht er/sie nicht, endet mit
Übergang der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften.
Der/die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf Abfindung
gegenüber dem/der VeräußerIn.

17
AVRAG - § 6
Zur Haftung bei Betriebsübergang: Es wird zwischen Altund Neuschulden unterschieden.
o Für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor
Betriebsübergang begründet wurden, haften VeräußerIn
und ErwerberIn zur ungeteilten Hand.
o Für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die nach
Betriebsübergang begründet wurden, haftet der/die
ErwerberIn zur Gänze, der/die VeräußerIn nur eingeschränkt.

18
Auswirkung auf BR
o Variante 1: Ein gesamter Betrieb geht über.
Der Betriebsrat bleibt aufrecht, seine Funktionsperiode
bleibt unberührt.
o Variante 2: Betriebsteile werden rechtlich verselbständigt.

§ 62 b ArbVG regelt:
o Besteht die organisatorische Einheit zwischen Betrieb und verselbständigtem Betriebsteil weiter fort,
bleibt die Zuständigkeit des Betriebsrates aufrecht.

19
Auswirkung auf BR
o Variante 2: Betriebsteile werden rechtlich verselbständigt.

§ 62 b ArbVG regelt weiters:
o Besteht die organisatorische Einheit zwischen
Betrieb und verselbständigtem Betriebsteil nicht weiter
fort, bleibt der Betriebsrat für den verselbständigten
Teil bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesem
Teil, längstens aber bis zum Ablauf von 4 Monaten
nach der organisatorischen Verselbständigung
zuständig.

20
Auswirkung auf BR
o Variante 2: Betriebsteile werden rechtlich verselbständigt.
Es kommt zu keiner vorübergehenden Beibehaltung der
Zuständigkeit, wenn im verselbständigten Betriebsteil kein
Betriebsrat zu errichten ist.
Der Beginn der 4-Monats-Frist kann durch Betriebsvereinbarung festgehalten werden (§ 97 Abs 1 Z 23 a).
Die Frist kann durch Betriebsvereinbarung bis zum
Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates verlängert werden (§ 97 Abs 1 Z 23 a).

21
Auswirkung auf BR
o Variante 2: Betriebsteile werden rechtlich verselbständigt.
Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen
zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum
Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb,
so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung
des Zuständigkeitsbereiches die Beendigung der
Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und das Erlöschen der
Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein.

22
Auswirkung auf BR
o Variante 3: Betriebe/Betriebsteile werden zu einem
neuen Betrieb zusammengeschlossen.
§ 62 c ArbVG regelt :
o In diesem Fall bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) bis zur Neuwahl eines Betriebsrates,
längstens aber bis zum Ablauf 1 Jahres nach Zusammenschluss, einen „einheitlichen Betriebsrat“.
o Der „einheitliche Betriebsrat“ muss sich konstituieren.
o Der Beginn der 1-Jahres-Frist kann durch Betriebsvereinbarung festgehalten werden (§ 97 Abs 1 Z
23a).

23
Auswirkung auf BR
o Variante 4: Betriebe/Betriebsteile werden so in einen
bestehenden Betrieb eingefügt, dass sie in diesem
aufgehen.
Der Betriebsrat des Stammbetriebes verliert die Zuständigkeit für die ANInnen in den von einem anderen
Betrieb aufgenommenen Betriebsteilen sofort.
Der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes ist für sie
zuständig.
Wird der ganze Betrieb aufgenommen, endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig.

24
Auswirkung auf BV
o Variante 1: Ein gesamter Betrieb geht über.
§ 31 Abs 4 ArbVG regelt:
o Die Betriebsvereinbarungen bleiben in Geltung.

o Variante 2: Betriebsteile werden rechtlich verselbständigt.
§ 31 Abs 5 ArbVG regelt:
o Die Betriebsvereinbarungen bleiben in Geltung.

25
Auswirkung auf BV
o Variante 3: Betriebe/Betriebsteile werden zu einem
neuen Betrieb zusammengeschlossen.
§ 31 Abs 6 ArbVG regelt:
o Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für
ArbeitnehmerInnen von Betrieben/Betriebsteilen
unberührt, die mit einem anderen Betrieb/ Betriebsteil so zusammengeschlossen werden, dass
ein neuer Betrieb entsteht.
o Unterschiedliche Betriebsvereinbarungen im neuen
Betrieb. Keine geltenden Betriebsvereinbarungen für
neu eintretende ANInnen.

26
Auswirkung auf BV
o Variante 4: Betriebe/Betriebsteile werden so in einen
bestehenden Betrieb eingefügt, dass sie in diesem
aufgehen.
§ 31 Abs 7 ArbVG regelt:
o Grundsätzlich gelten ab Übergang die Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes für alle
ANInnen.
o Die Geltung von Betriebsvereinbarungen des aufgenommenen Betriebes für dessen ANInnen bleibt nur
insofern unberührt, als sie Angelegenheiten
betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des
aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden.

27
Auswirkung auf BV
o Variante 4: Betriebe/Betriebsteile werden so in einen
bestehenden Betrieb eingefügt, dass sie in diesem
aufgehen.
§ 31 Abs 7 ArbVG regelt weiters:
o Betriebsvereinbarungen des aufgenommenen Betriebes
iSd § 97 Abs 1 Z 18, Z 18 a und Z 18 b ArbVG können
vom aufzunehmenden Betrieb innerhalb einer 1monatigen Frist gekündigt werden.

28
Kündigungen
Kündigungen, die aufgrund des Betriebs(teil)übergangs erfolgen, sind rechtsunwirksam.
Sie können beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht mit
Feststellungsklage bekämpft werden.
Für eine Feststellungsklage gibt es zwar keine Frist, den/die
Gekündigte/n trifft jedoch die sog. Aufgriffsobliegenheit
(Judikatur: Geltendmachung eines aufrechten Dienstverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten).

29
Betriebsübergang

Más contenido relacionado

Was ist angesagt?

Was ist angesagt? (20)

Gesetzest
GesetzestGesetzest
Gesetzest
 
Bv
BvBv
Bv
 
Mitwirkung in wirtschaftlichen angelegenheiten
Mitwirkung in wirtschaftlichen angelegenheitenMitwirkung in wirtschaftlichen angelegenheiten
Mitwirkung in wirtschaftlichen angelegenheiten
 
Bv
BvBv
Bv
 
Befugnisse
BefugnisseBefugnisse
Befugnisse
 
Personelles
PersonellesPersonelles
Personelles
 
§ 97 arb vg
§ 97 arb vg§ 97 arb vg
§ 97 arb vg
 
Betriebsübergang
BetriebsübergangBetriebsübergang
Betriebsübergang
 
Gesetzestext zu bv
Gesetzestext zu bvGesetzestext zu bv
Gesetzestext zu bv
 
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil II: Einzelne Aspekte rechtlicher Beteil...
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil II: Einzelne Aspekte rechtlicher Beteil...Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil II: Einzelne Aspekte rechtlicher Beteil...
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil II: Einzelne Aspekte rechtlicher Beteil...
 
Gesetzestext
GesetzestextGesetzestext
Gesetzestext
 
Betriebsübergang
BetriebsübergangBetriebsübergang
Betriebsübergang
 
Personelles
PersonellesPersonelles
Personelles
 
Zustimmungspflichtige maßnahmen
Zustimmungspflichtige maßnahmenZustimmungspflichtige maßnahmen
Zustimmungspflichtige maßnahmen
 
§ 109 arb vg
§ 109 arb vg§ 109 arb vg
§ 109 arb vg
 
Weitergeltung einer Vergütungsordnung bei Betriebsteilübergang AUA 14_11_680
Weitergeltung einer Vergütungsordnung bei Betriebsteilübergang AUA 14_11_680Weitergeltung einer Vergütungsordnung bei Betriebsteilübergang AUA 14_11_680
Weitergeltung einer Vergütungsordnung bei Betriebsteilübergang AUA 14_11_680
 
Personelles
PersonellesPersonelles
Personelles
 
Befugnisse
BefugnisseBefugnisse
Befugnisse
 
Beendigung
BeendigungBeendigung
Beendigung
 
Befugnisse
BefugnisseBefugnisse
Befugnisse
 

Andere mochten auch

Was erklärt Erfolg - Soziale Kompetenzen von Auszubildenden
Was erklärt Erfolg - Soziale Kompetenzen von AuszubildendenWas erklärt Erfolg - Soziale Kompetenzen von Auszubildenden
Was erklärt Erfolg - Soziale Kompetenzen von AuszubildendenU-Form:e Testsysteme
 
Gpa bgf überblick und leitfaden
Gpa bgf überblick und leitfadenGpa bgf überblick und leitfaden
Gpa bgf überblick und leitfadenWerner Drizhal
 
Unfallvers. dt kurzpräs
Unfallvers. dt kurzpräsUnfallvers. dt kurzpräs
Unfallvers. dt kurzpräsWerner Drizhal
 
Alleine L/lernen reicht nicht mehr
Alleine L/lernen reicht nicht mehrAlleine L/lernen reicht nicht mehr
Alleine L/lernen reicht nicht mehrZUKUNFTheute.net
 
Vom Fachexperten zur Führungskraft
Vom Fachexperten zur FührungskraftVom Fachexperten zur Führungskraft
Vom Fachexperten zur FührungskraftGFU Cyrus AG
 
Social Intelligence 2.0
Social Intelligence 2.0Social Intelligence 2.0
Social Intelligence 2.0.comsulter
 
Lehrgang soziale kompetenz übersicht
Lehrgang soziale kompetenz   übersichtLehrgang soziale kompetenz   übersicht
Lehrgang soziale kompetenz übersichtWerner Drizhal
 
Arbeitszeitgesetz Folien Gpa
Arbeitszeitgesetz Folien GpaArbeitszeitgesetz Folien Gpa
Arbeitszeitgesetz Folien GpaWerner Drizhal
 
Betriebliches Gesundheitsmanagement: Machen Sie sich kein F für ein M vor
Betriebliches Gesundheitsmanagement: Machen Sie sich kein F für ein M vorBetriebliches Gesundheitsmanagement: Machen Sie sich kein F für ein M vor
Betriebliches Gesundheitsmanagement: Machen Sie sich kein F für ein M vorAnke Lambrecht
 
Taiwan für Deutsche: Was ich wichtig finde
Taiwan für Deutsche: Was ich wichtig findeTaiwan für Deutsche: Was ich wichtig finde
Taiwan für Deutsche: Was ich wichtig findeKlaus Bardenhagen
 
Social Web Zfw 09
Social Web Zfw 09Social Web Zfw 09
Social Web Zfw 09griesbau
 
Im Wahlsumpf 2008
Im Wahlsumpf 2008Im Wahlsumpf 2008
Im Wahlsumpf 2008gueste33aa2
 
Kindergarten Artistry
Kindergarten ArtistryKindergarten Artistry
Kindergarten ArtistryCarleen Short
 
Ibm Die Strategische Rolle Des Cio
Ibm Die Strategische Rolle Des CioIbm Die Strategische Rolle Des Cio
Ibm Die Strategische Rolle Des CioFriedel Jonker
 

Andere mochten auch (19)

Was erklärt Erfolg - Soziale Kompetenzen von Auszubildenden
Was erklärt Erfolg - Soziale Kompetenzen von AuszubildendenWas erklärt Erfolg - Soziale Kompetenzen von Auszubildenden
Was erklärt Erfolg - Soziale Kompetenzen von Auszubildenden
 
Gpa bgf überblick und leitfaden
Gpa bgf überblick und leitfadenGpa bgf überblick und leitfaden
Gpa bgf überblick und leitfaden
 
Führen im br teil 1r
Führen im br   teil 1rFühren im br   teil 1r
Führen im br teil 1r
 
Führen im br teil 2
Führen im br   teil 2Führen im br   teil 2
Führen im br teil 2
 
Unfallvers. dt kurzpräs
Unfallvers. dt kurzpräsUnfallvers. dt kurzpräs
Unfallvers. dt kurzpräs
 
Alleine L/lernen reicht nicht mehr
Alleine L/lernen reicht nicht mehrAlleine L/lernen reicht nicht mehr
Alleine L/lernen reicht nicht mehr
 
Vom Fachexperten zur Führungskraft
Vom Fachexperten zur FührungskraftVom Fachexperten zur Führungskraft
Vom Fachexperten zur Führungskraft
 
Vortrag weidner sozialkompetenz
Vortrag weidner sozialkompetenzVortrag weidner sozialkompetenz
Vortrag weidner sozialkompetenz
 
Social Intelligence 2.0
Social Intelligence 2.0Social Intelligence 2.0
Social Intelligence 2.0
 
Lehrgang soziale kompetenz übersicht
Lehrgang soziale kompetenz   übersichtLehrgang soziale kompetenz   übersicht
Lehrgang soziale kompetenz übersicht
 
Digitale Kompetenzen
Digitale KompetenzenDigitale Kompetenzen
Digitale Kompetenzen
 
Arbeitszeitgesetz Folien Gpa
Arbeitszeitgesetz Folien GpaArbeitszeitgesetz Folien Gpa
Arbeitszeitgesetz Folien Gpa
 
Betriebliches Gesundheitsmanagement: Machen Sie sich kein F für ein M vor
Betriebliches Gesundheitsmanagement: Machen Sie sich kein F für ein M vorBetriebliches Gesundheitsmanagement: Machen Sie sich kein F für ein M vor
Betriebliches Gesundheitsmanagement: Machen Sie sich kein F für ein M vor
 
Taiwan für Deutsche: Was ich wichtig finde
Taiwan für Deutsche: Was ich wichtig findeTaiwan für Deutsche: Was ich wichtig finde
Taiwan für Deutsche: Was ich wichtig finde
 
Social Web Zfw 09
Social Web Zfw 09Social Web Zfw 09
Social Web Zfw 09
 
Serenata De Toselli
Serenata De ToselliSerenata De Toselli
Serenata De Toselli
 
Im Wahlsumpf 2008
Im Wahlsumpf 2008Im Wahlsumpf 2008
Im Wahlsumpf 2008
 
Kindergarten Artistry
Kindergarten ArtistryKindergarten Artistry
Kindergarten Artistry
 
Ibm Die Strategische Rolle Des Cio
Ibm Die Strategische Rolle Des CioIbm Die Strategische Rolle Des Cio
Ibm Die Strategische Rolle Des Cio
 

Ähnlich wie Betriebsübergang

Arbeitsrecht
ArbeitsrechtArbeitsrecht
Arbeitsrechtmigassner
 
Betriebsvereinbarungen
BetriebsvereinbarungenBetriebsvereinbarungen
BetriebsvereinbarungenWerner Drizhal
 
Minijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
Minijobs - Merkblatt zum ArbeitsrechtMinijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
Minijobs - Merkblatt zum ArbeitsrechtMinijob-Zentrale
 
Wichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst
Wichtige Infos und Tipps zum PraesenzdienstWichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst
Wichtige Infos und Tipps zum PraesenzdienstFESD GKr
 
11 Antworten zur Leiharbeit
11 Antworten zur Leiharbeit11 Antworten zur Leiharbeit
11 Antworten zur LeiharbeitDESIGNERDOCK
 
Beendigung von arbeitsverhältnissen 2
Beendigung von arbeitsverhältnissen   2Beendigung von arbeitsverhältnissen   2
Beendigung von arbeitsverhältnissen 2Werner Drizhal
 
Aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung / Betriebsrat
Aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung / BetriebsratAktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung / Betriebsrat
Aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung / BetriebsratRechtsanwalt Thomas Klaes
 
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als LeiharbeitnehmerWartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als LeiharbeitnehmerAndré Zimmermann
 
German-Interactive-Newsletter
German-Interactive-NewsletterGerman-Interactive-Newsletter
German-Interactive-NewsletterMoritz Maaßen
 
AGB SF Elektro
AGB SF ElektroAGB SF Elektro
AGB SF ElektroSF_Elektro
 

Ähnlich wie Betriebsübergang (18)

Arbeitsrecht
ArbeitsrechtArbeitsrecht
Arbeitsrecht
 
Bv
BvBv
Bv
 
Betriebsvereinbarungen
BetriebsvereinbarungenBetriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen
 
Minijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
Minijobs - Merkblatt zum ArbeitsrechtMinijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
Minijobs - Merkblatt zum Arbeitsrecht
 
Wichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst
Wichtige Infos und Tipps zum PraesenzdienstWichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst
Wichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst
 
11 Antworten zur Leiharbeit
11 Antworten zur Leiharbeit11 Antworten zur Leiharbeit
11 Antworten zur Leiharbeit
 
Beendigung von arbeitsverhältnissen 2
Beendigung von arbeitsverhältnissen   2Beendigung von arbeitsverhältnissen   2
Beendigung von arbeitsverhältnissen 2
 
Aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung / Betriebsrat
Aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung / BetriebsratAktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung / Betriebsrat
Aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung / Betriebsrat
 
Br mitglied
Br mitgliedBr mitglied
Br mitglied
 
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als LeiharbeitnehmerWartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
 
Br Mitglied
Br MitgliedBr Mitglied
Br Mitglied
 
Rechte Werkvertrag
Rechte WerkvertragRechte Werkvertrag
Rechte Werkvertrag
 
German-Interactive-Newsletter
German-Interactive-NewsletterGerman-Interactive-Newsletter
German-Interactive-Newsletter
 
Gpa seminar
Gpa seminarGpa seminar
Gpa seminar
 
Arbeitsrecht
ArbeitsrechtArbeitsrecht
Arbeitsrecht
 
Vertrag
VertragVertrag
Vertrag
 
Br mitglied
Br mitgliedBr mitglied
Br mitglied
 
AGB SF Elektro
AGB SF ElektroAGB SF Elektro
AGB SF Elektro
 

Mehr von Werner Drizhal

Ebr seminar april 2014 in weitra - protokoll
Ebr seminar april 2014 in weitra - protokollEbr seminar april 2014 in weitra - protokoll
Ebr seminar april 2014 in weitra - protokollWerner Drizhal
 
Vortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwald
Vortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwaldVortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwald
Vortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwaldWerner Drizhal
 
Erfahrungen der tn innen
Erfahrungen der tn innenErfahrungen der tn innen
Erfahrungen der tn innenWerner Drizhal
 
Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)
Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)
Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)Werner Drizhal
 
Fotoprotokoll dezember 2012
Fotoprotokoll dezember 2012Fotoprotokoll dezember 2012
Fotoprotokoll dezember 2012Werner Drizhal
 
20019042 verteilungsgerechtigkeit präs 5-11-12
20019042 verteilungsgerechtigkeit  präs 5-11-1220019042 verteilungsgerechtigkeit  präs 5-11-12
20019042 verteilungsgerechtigkeit präs 5-11-12Werner Drizhal
 
Folien aktionswoche fsg
Folien aktionswoche fsgFolien aktionswoche fsg
Folien aktionswoche fsgWerner Drizhal
 
Info zum egb aktionstag 14-nov_2012_scd
Info zum egb aktionstag 14-nov_2012_scdInfo zum egb aktionstag 14-nov_2012_scd
Info zum egb aktionstag 14-nov_2012_scdWerner Drizhal
 
Georg clementi zeitlieder
Georg clementi zeitliederGeorg clementi zeitlieder
Georg clementi zeitliederWerner Drizhal
 
Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)
Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)
Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)Werner Drizhal
 
Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)
Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)
Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)Werner Drizhal
 
Programm zukunft trotz herkunft
Programm zukunft trotz herkunftProgramm zukunft trotz herkunft
Programm zukunft trotz herkunftWerner Drizhal
 
Eurokrise fsg komprimiert okt 2012
Eurokrise fsg komprimiert okt 2012Eurokrise fsg komprimiert okt 2012
Eurokrise fsg komprimiert okt 2012Werner Drizhal
 
Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)
Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)
Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)Werner Drizhal
 
Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)
Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)
Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)Werner Drizhal
 
Ak einl nationale arbeitsbeziehungen in der eu_internet 3
Ak einl nationale arbeitsbeziehungen in der eu_internet 3Ak einl nationale arbeitsbeziehungen in der eu_internet 3
Ak einl nationale arbeitsbeziehungen in der eu_internet 3Werner Drizhal
 

Mehr von Werner Drizhal (20)

Ebr seminar april 2014 in weitra - protokoll
Ebr seminar april 2014 in weitra - protokollEbr seminar april 2014 in weitra - protokoll
Ebr seminar april 2014 in weitra - protokoll
 
Uebersicht bv
Uebersicht bvUebersicht bv
Uebersicht bv
 
Checkliste
ChecklisteCheckliste
Checkliste
 
Vortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwald
Vortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwaldVortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwald
Vortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwald
 
Erfahrungen der tn innen
Erfahrungen der tn innenErfahrungen der tn innen
Erfahrungen der tn innen
 
Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)
Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)
Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)
 
Bmask soz jahr
Bmask soz jahrBmask soz jahr
Bmask soz jahr
 
Fotoprotokoll dezember 2012
Fotoprotokoll dezember 2012Fotoprotokoll dezember 2012
Fotoprotokoll dezember 2012
 
20019042 verteilungsgerechtigkeit präs 5-11-12
20019042 verteilungsgerechtigkeit  präs 5-11-1220019042 verteilungsgerechtigkeit  präs 5-11-12
20019042 verteilungsgerechtigkeit präs 5-11-12
 
Folien aktionswoche fsg
Folien aktionswoche fsgFolien aktionswoche fsg
Folien aktionswoche fsg
 
Info zum egb aktionstag 14-nov_2012_scd
Info zum egb aktionstag 14-nov_2012_scdInfo zum egb aktionstag 14-nov_2012_scd
Info zum egb aktionstag 14-nov_2012_scd
 
Ifam übersicht
Ifam übersichtIfam übersicht
Ifam übersicht
 
Georg clementi zeitlieder
Georg clementi zeitliederGeorg clementi zeitlieder
Georg clementi zeitlieder
 
Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)
Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)
Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)
 
Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)
Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)
Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)
 
Programm zukunft trotz herkunft
Programm zukunft trotz herkunftProgramm zukunft trotz herkunft
Programm zukunft trotz herkunft
 
Eurokrise fsg komprimiert okt 2012
Eurokrise fsg komprimiert okt 2012Eurokrise fsg komprimiert okt 2012
Eurokrise fsg komprimiert okt 2012
 
Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)
Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)
Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)
 
Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)
Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)
Ppp griechenland (fsg gpa djp eu-projekt) (oktober 2012)
 
Ak einl nationale arbeitsbeziehungen in der eu_internet 3
Ak einl nationale arbeitsbeziehungen in der eu_internet 3Ak einl nationale arbeitsbeziehungen in der eu_internet 3
Ak einl nationale arbeitsbeziehungen in der eu_internet 3
 

Betriebsübergang

  • 2. Relevante gesetzliche Grundlagen o Betriebsübergangsrichtlinie – RL 2001/23/EG – Richtlinie zur Wahrung der Ansprüche der ArbeitnehmerInnen beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen o AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) – Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie in nationales Recht – „Transformation“ o ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz) – Auswirkungen von Betriebs(teil)übergängen auf Betriebsrat und Betriebsvereinbarungen 2
  • 3. RL 2001/23/EG o Hat die ursprüngliche RL 77/187/EWG (geändert durch RL 98/50/EG) aufgehoben und ist nunmehr auf EU-Ebene Rechtsgrundlage! o Gilt für ArbeitnehmerInnen. o Gilt für öffentliche und private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (gilt aber nicht für Hoheitsakte). o „Ex-lege“-Übergang der Arbeitsverhältnisse. 3
  • 4. Transformation So funktioniert die Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht: o Die Mitgliedstaaten sind bezüglich der Umsetzung an bestimmte Fristen gebunden. o Richtlinien legen zumeist Mindestinhalte fest (im Arbeitsrecht zB zum Schutz der ArbeitnehmerInnen). o Das nationale Recht ist iSd Richtlinie auszulegen. o Bestehen Zweifel, wie eine Richtlinie auszulegen ist, kann der EuGH (dh der Europäische Gerichtshof in Luxemburg) angerufen werden. 4
  • 5. Definition Was ist ein Betriebs(teil)übergang? o Laut EuGH ist erforderlich, dass eine wirtschaftliche Einheit beim Übergang ihre Identität wahrt und nach dem Übergang weitergeführt wird. o Der Übergang kann durch vertragliche Übertragung, einseitige Übertragung oder Verschmelzung erfolgen. o ACHTUNG: Umstrukturierungen können Betriebs(teil)übergänge sein (stets sehr genau im Einzelfall zu prüfen). 5
  • 6. Varianten des Betriebsübergangs o Betriebsidentität bleibt unberührt. o Betriebsteile werden rechtlich verselbständigt (Identitätsgewinn). o Mehrere Betriebe verschmelzen zu einem. o Ein Betrieb wird von einem anderen aufgenommen (Identitätsverlust). 6
  • 7. Betriebsbegriff Maßstab ist ein Betrieb iSd § 34 ArbVG. Jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt. Voraussetzungen sind also eine gewisse Selbständigkeit und eine gewisse Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit der Betriebsvorgänge. Ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht ist nicht relevant. 7
  • 8. AVRAG Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen: o § 3 – Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf eine/n andere/n InhaberIn o § 3 a – Informationspflicht o § 4 – Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit o § 5 – Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusagen o § 6 – Haftung bei Betriebsübergang 8
  • 9. AVRAG - § 3 o Geht ein Unternehmen/Betrieb(steil) auf eine/n andere/n InhaberIn über, so tritt diese/r als ArbeitgeberIn mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. o Ex-Lege-Übergang (dh automatischer Übergang) o Zeitpunkt des Übergangs iSd AVRAG ist der Zeitpunkt, ab welchem die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den/die neue/n InhaberIn übertragen wird. o Betroffen sind Rechte und Pflichten aufgrund des Arbeitsvertrages (Individualansprüche). 9
  • 10. AVRAG - § 3 o Die Arbeitsbedingungen bleiben bei Betriebsübergang aufrecht, es sei denn aus den Bestimmungen über o den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit, o die betrieblichen Pensionszusagen und o die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen ergäbe sich anderes. Der/die ErwerberIn hat dem/der ANIn jede erfolgte Änderung der Arbeitsbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 10
  • 11. AVRAG - § 3 o Ein Widerspruchsrecht der ArbeitnehmerInnen gegen den Übergang besteht grundsätzlich nicht; Ausnahmen: Wenn der/die ErwerberIn o den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder o die betriebliche Pensionszusage nicht übernimmt. Der Widerspruch hat innerhalb 1 Monats ab Ablehnung der Übernahme zu erfolgen. 11
  • 12. AVRAG - § 3 o Besonderes Kündigungsrecht des/der ArbeitnehmerIn: Werden durch den nach Betriebsübergang anzuwendenden Kollektivvertrag (bzw anzuwendende Betriebsvereinbarungen) Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert, kann der/die ANIn binnen 1 Monats ab (möglicher) Kenntnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen/-termine kündigen. Dabei bleiben seine/ihre Ansprüche wie bei Arbeitgeberkündigung gewahrt. o Empfehlung: Der/die ANIn kann binnen 1 Monats ab Kenntnis vorsorglich auf Feststellung der wesentlichen Verschlechterung klagen anstatt gleich zu kündigen. 12
  • 13. AVRAG - § 3 a o Besteht in einem Unternehmen/Betrieb keine ArbeitnehmerInnenvertretung, hat der/die VeräußerIn oder der/die ErwerberIn die vom Betriebsübergang betroffenen ArbeitnehmerInnen im Vorhinein über o den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, o den Grund des Übergangs, o die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die ANInnen sowie o die hinsichtlich der ANInnen in Aussicht genommenen Maßnahmen schriftlich zu informieren (auch durch Aushang möglich). 13
  • 14. AVRAG - § 4 Abs 1 o Nach Betriebsübergang hat der/die ErwerberIn die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen o bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrages oder o bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrages in gleichem Maße aufrecht zu erhalten, wie sie im Kollektivvertrag für den/die Veräußerer/Veräußerin vorgesehen waren. 14
  • 15. AVRAG - § 4 Abs 1 o Die Arbeitsbedingungen dürfen zum Nachteil der ArbeitnehmerInnen durch Einzelarbeitsvertrag innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang weder aufgehoben noch beschränkt werden. 15
  • 16. AVRAG - § 4 Abs 2 o Durch den Wechsel der Kollektivvertragsfähigkeit infolge Betriebsübergangs darf das den ArbeitnehmerInnen vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden. o Aktuelle OGH-Entscheidung 26.5.2010, 9 ObA 8/10g o Kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz werden dann Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen ArbeitnehmerInnen und ErwerberIn, wenn das Unternehmen des/der VeräußerIn iZm dem Betriebsübergang nicht weiter besteht. 16
  • 17. AVRAG - § 5 o Eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage wird Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen ArbeitnehmerInnen und ErwerberIn, wenn der/ die ErwerberIn GesamtrechtsnachfolgerIn ist. Liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor, kann der/die ErwerberIn durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer solchen Pensionszusage ablehnen. o In letzterem Fall kann der/die ArbeitnehmerIn Widerspruch gegen den Übergang seines/ihres Arbeitsverhältnisses erheben. Widerspricht er/sie nicht, endet mit Übergang der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften. Der/die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf Abfindung gegenüber dem/der VeräußerIn. 17
  • 18. AVRAG - § 6 Zur Haftung bei Betriebsübergang: Es wird zwischen Altund Neuschulden unterschieden. o Für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor Betriebsübergang begründet wurden, haften VeräußerIn und ErwerberIn zur ungeteilten Hand. o Für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die nach Betriebsübergang begründet wurden, haftet der/die ErwerberIn zur Gänze, der/die VeräußerIn nur eingeschränkt. 18
  • 19. Auswirkung auf BR o Variante 1: Ein gesamter Betrieb geht über. Der Betriebsrat bleibt aufrecht, seine Funktionsperiode bleibt unberührt. o Variante 2: Betriebsteile werden rechtlich verselbständigt. § 62 b ArbVG regelt: o Besteht die organisatorische Einheit zwischen Betrieb und verselbständigtem Betriebsteil weiter fort, bleibt die Zuständigkeit des Betriebsrates aufrecht. 19
  • 20. Auswirkung auf BR o Variante 2: Betriebsteile werden rechtlich verselbständigt. § 62 b ArbVG regelt weiters: o Besteht die organisatorische Einheit zwischen Betrieb und verselbständigtem Betriebsteil nicht weiter fort, bleibt der Betriebsrat für den verselbständigten Teil bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesem Teil, längstens aber bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der organisatorischen Verselbständigung zuständig. 20
  • 21. Auswirkung auf BR o Variante 2: Betriebsteile werden rechtlich verselbständigt. Es kommt zu keiner vorübergehenden Beibehaltung der Zuständigkeit, wenn im verselbständigten Betriebsteil kein Betriebsrat zu errichten ist. Der Beginn der 4-Monats-Frist kann durch Betriebsvereinbarung festgehalten werden (§ 97 Abs 1 Z 23 a). Die Frist kann durch Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates verlängert werden (§ 97 Abs 1 Z 23 a). 21
  • 22. Auswirkung auf BR o Variante 2: Betriebsteile werden rechtlich verselbständigt. Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein. 22
  • 23. Auswirkung auf BR o Variante 3: Betriebe/Betriebsteile werden zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen. § 62 c ArbVG regelt : o In diesem Fall bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf 1 Jahres nach Zusammenschluss, einen „einheitlichen Betriebsrat“. o Der „einheitliche Betriebsrat“ muss sich konstituieren. o Der Beginn der 1-Jahres-Frist kann durch Betriebsvereinbarung festgehalten werden (§ 97 Abs 1 Z 23a). 23
  • 24. Auswirkung auf BR o Variante 4: Betriebe/Betriebsteile werden so in einen bestehenden Betrieb eingefügt, dass sie in diesem aufgehen. Der Betriebsrat des Stammbetriebes verliert die Zuständigkeit für die ANInnen in den von einem anderen Betrieb aufgenommenen Betriebsteilen sofort. Der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes ist für sie zuständig. Wird der ganze Betrieb aufgenommen, endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig. 24
  • 25. Auswirkung auf BV o Variante 1: Ein gesamter Betrieb geht über. § 31 Abs 4 ArbVG regelt: o Die Betriebsvereinbarungen bleiben in Geltung. o Variante 2: Betriebsteile werden rechtlich verselbständigt. § 31 Abs 5 ArbVG regelt: o Die Betriebsvereinbarungen bleiben in Geltung. 25
  • 26. Auswirkung auf BV o Variante 3: Betriebe/Betriebsteile werden zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen. § 31 Abs 6 ArbVG regelt: o Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für ArbeitnehmerInnen von Betrieben/Betriebsteilen unberührt, die mit einem anderen Betrieb/ Betriebsteil so zusammengeschlossen werden, dass ein neuer Betrieb entsteht. o Unterschiedliche Betriebsvereinbarungen im neuen Betrieb. Keine geltenden Betriebsvereinbarungen für neu eintretende ANInnen. 26
  • 27. Auswirkung auf BV o Variante 4: Betriebe/Betriebsteile werden so in einen bestehenden Betrieb eingefügt, dass sie in diesem aufgehen. § 31 Abs 7 ArbVG regelt: o Grundsätzlich gelten ab Übergang die Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes für alle ANInnen. o Die Geltung von Betriebsvereinbarungen des aufgenommenen Betriebes für dessen ANInnen bleibt nur insofern unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. 27
  • 28. Auswirkung auf BV o Variante 4: Betriebe/Betriebsteile werden so in einen bestehenden Betrieb eingefügt, dass sie in diesem aufgehen. § 31 Abs 7 ArbVG regelt weiters: o Betriebsvereinbarungen des aufgenommenen Betriebes iSd § 97 Abs 1 Z 18, Z 18 a und Z 18 b ArbVG können vom aufzunehmenden Betrieb innerhalb einer 1monatigen Frist gekündigt werden. 28
  • 29. Kündigungen Kündigungen, die aufgrund des Betriebs(teil)übergangs erfolgen, sind rechtsunwirksam. Sie können beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht mit Feststellungsklage bekämpft werden. Für eine Feststellungsklage gibt es zwar keine Frist, den/die Gekündigte/n trifft jedoch die sog. Aufgriffsobliegenheit (Judikatur: Geltendmachung eines aufrechten Dienstverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten). 29