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               Recht in der Kommunikationsbranche

               Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
               Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de


               Das Fotografieren fröhlicher Sommergäste und die Einwilligungsfrage
               ausdrückliche und stillschweigende Einwilligung in die Fotoveröffentlichung

               Jeder Mensch hat ein Recht an seinem eigenen Bild, welches ihn in gewissen Grenzen davor schützt, dass Abbildungen
               von seiner Person ungenehmigt veröffentlicht oder verbreitet werden. Geregelt ist dieses Recht im so genannten
               Kunsturhebergesetz. Sinn und Zweck des Rechts am eigenen Bild ist, dass die Menschen selbstbestimmt über den
               Umgang mit ihrem äußeren Erscheinungsbild entscheiden sollen, nämlich ob und wann sie sich gegenüber Dritten oder
               der Öffentlichkeit mittels Bild darstellen möchten. Abgesehen von bestimmten gesetzlichen Ausnahmeregelungen steht
               und fällt das Recht, ein Foto von einer Person in den Medien zu veröffentlichen, mit dem Einverständnis dieser Person.
               Wer in Fotoaufnahmen einwilligt, und sich über den Zweck der späteren Verwendung im Klaren sein muss, kann sich
               später nicht dagegen wehren, dass die Aufnahmen von ihm auch entsprechend genutzt werden.

               Es gibt die ausdrückliche Einwilligung und die stillschweigende Einwilligung. Ausdrücklich heißt, dass die Person
               mündlich oder schriftlich erklärt hat: „ja, Sie dürfen Bilder von mir zu dem benannten Zweck veröffentlichen “. Von einer
               stillschweigenden Einwilligung spricht man dann, wenn die fotografierte Person auf andere Weise objektiv deutlich
               gemacht hat, dass sie mit der Veröffentlichung ihres Abbildes einverstanden ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn
               jemand einem Reporter vor der Kamera bereitwillig ein Interview gibt. Dann ist die Bereitschaft, sich vor ausgelöster
               Kamera auf das Interview einzulassen, nicht anders zu verstehen, als eine Einwilligung, dass die Situation des Interviews
               mit den entsprechenden Bildern auch später in den Medien veröffentlicht wird.




                        Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19           e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de

Donnerstag, 20. Oktober 2011
∂                                                  Personalberatung für die Kommunikationsbranche



                Wie im wahren Leben auch, ist das, was der Mensch durch Mimik oder Gestik zum Ausdruck bringen möchte, nicht immer
                eine eindeutige Sache. Wer z.B. lachend in die Kamera des interviewenden Fernsehteams winkt, kann damit seine
                Zustimmung zum Ausdruck bringen, dass sein gut gelauntes Konterfei im Zusammenhang mit dem Interview im
                Fernsehen ausgestrahlt wird, er muss aber nicht unbedingt damit einverstanden sein, dass er sein Äußeres für den
                Werbespot eines Versicherungsunternehmens zu Verfügung stellt, welches mit der überschwenglichen Begrüßung seiner
                Sachbearbeiter durch glückliche Kunden wirbt, weil er hiermit nicht rechnen konnte.

                Welche Erklärungsinhalte man in den fröhlichen Blick auf die geöffnete Kameralinse hineinlesen kann, und welche
                hingegen nicht, hat jüngst das OLG Hamburg in folgendem Fall entschieden:
                Das OLG Hamburg und das Sommerfest des Bundespräsidenten
                Die spätere Klägerin und aktuelle Begleiterin des Vorstandsvorsitzenden einer Partei besuchte gemeinsam mit diesem ein
                Sommerfest des Bundespräsidenten mit, an dem ca. 5.000 Gästen und 300 Künstlern teilnahmen. Während des Festes
                nahm ein Journalist ein Foto auf, welches den Politiker mit seiner Begleiterin abbildete, wobei diese fröhlich in die Kamera
                blickte. Das angefertigte Foto wurde dann allerdings nicht zur Berichterstattung über das Sommerfest genutzt, sondern
                illustrierte einen Artikel über die Verstrickung des Politikers in die so genannte „Flugreisen-Affäre“ rund um die
                Abrechnung von Flugreisen, die zeitgleich zum Sommerfest in der öffentlichen Diskussion stand. Das Magazin, welches
                diesen Artikel veröffentliche, untertitelte das Foto mit dem Namen des Politikers und der Angabe „Begleiterin“.

                Die Klägerin war mit der Veröffentlichung ihres Fotos nicht einverstanden und verklagte das Magazin, weitere
                Veröffentlichungen zu unterlassen. Das beklagte Magazin war hingegen der Ansicht, dass das Verhalten der Klägerin als
                eine stillschweigend erteilte Einwilligung in die Fotoveröffentlichung aufzufassen sei. Thematischer Gegenstand des Fotos
                sei in erster Linie gewesen, dass die Klägerin als vertraute Begleiterin des Politikers bei einem öffentlichen Ereignis
                auftrete und gemeinsam mit ihm für die Kameras posiere. Die gegenüber dem Politiker erhobenen Vorwürfe seien damals
                bekannt und Thema gewesen. In dieser Situation hat sich die Klägerin freiwillig - denn ihr Blick in die Kamera war ja
                fröhlich - als vertraute Begleiterin des Politikers ablichten lasse. Sie müsse dann aber damit rechnen, dass ein so
                entstandenes Bild auch im Zusammenhang mit einem Bericht über die „Flugreisen-Affäre“ veröffentlicht werde.




                        Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19            e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de

Donnerstag, 20. Oktober 2011
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               Selbst schuld also, wer sich mit skandalbefangenen Personen vor einer Kamera blicken lässt, ohne ausdrücklich grimmig
               dreinzublicken?

               Die Entscheidung des OLG Hamburg
               Das OLG Hamburg hat das nach außen hin erkennbare Verhalten der Klägerin anders interpretiert als das Magazin und
               gab der Klägerin Recht. Diese hätte weder ausdrücklich noch stillschweigend in die Veröffentlichung des Fotos
               eingewilligt. Zwar sei angesichts dessen, dass die Klägerin fröhlich in die Kamera blickte, davon auszugehen, dass die
               Klägerin in die Veröffentlichung des Fotos im Rahmen einer Berichterstattung über das Sommerfest des
               Bundespräsidenten eingewilligt habe und deshalb der Abdruck des Bildnisses zur Illustration einer solchen
               Berichterstattung zulässig gewesen wäre. Die stillschweigende Einwilligung erstreckte sich aber nicht auf
               Veröffentlichungen in anderen Zusammenhängen (OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2011, Az. 7 U 39/11).

               Merke:
               Ein zustimmendes Lächeln bedeutet niemals die Zustimmung für alles Mögliche. Eine Zustimmung kann sich nur auf eine
               konkrete Situation und den eigenen Bezug zu dieser Situation beziehen. Wer sich beim Fotografieren von Personen nicht
               auf die Unsicherheit einlassen möchte, wie er menschliches Verhalten interpretieren darf, und ob er seine
               Interpretationen im Streitfall auch mit den potentiellen Entscheidungsträgern am Gerichtshof teilt, sollte sein Modell über
               Zweck, Art und Umfang der geplanten Fotoveröffentlichung aufklären, um eine eindeutige Einwilligung zu erhalten.

               © 2011 Wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. iur. Stefanie Jehle/Rechtsanwältin Katja Schubert,
               Rechtsanwälte Karsten + Schubert

               Unsere Partnerkanzlei Karsten & Schubert beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen
               Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de




                        Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19           e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de

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DESIGNERDOCK Rechttipp: Fotografieren fröhlicher Sommergäste

  • 1. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Recht in der Kommunikationsbranche Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de Das Fotografieren fröhlicher Sommergäste und die Einwilligungsfrage ausdrückliche und stillschweigende Einwilligung in die Fotoveröffentlichung Jeder Mensch hat ein Recht an seinem eigenen Bild, welches ihn in gewissen Grenzen davor schützt, dass Abbildungen von seiner Person ungenehmigt veröffentlicht oder verbreitet werden. Geregelt ist dieses Recht im so genannten Kunsturhebergesetz. Sinn und Zweck des Rechts am eigenen Bild ist, dass die Menschen selbstbestimmt über den Umgang mit ihrem äußeren Erscheinungsbild entscheiden sollen, nämlich ob und wann sie sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit mittels Bild darstellen möchten. Abgesehen von bestimmten gesetzlichen Ausnahmeregelungen steht und fällt das Recht, ein Foto von einer Person in den Medien zu veröffentlichen, mit dem Einverständnis dieser Person. Wer in Fotoaufnahmen einwilligt, und sich über den Zweck der späteren Verwendung im Klaren sein muss, kann sich später nicht dagegen wehren, dass die Aufnahmen von ihm auch entsprechend genutzt werden. Es gibt die ausdrückliche Einwilligung und die stillschweigende Einwilligung. Ausdrücklich heißt, dass die Person mündlich oder schriftlich erklärt hat: „ja, Sie dürfen Bilder von mir zu dem benannten Zweck veröffentlichen “. Von einer stillschweigenden Einwilligung spricht man dann, wenn die fotografierte Person auf andere Weise objektiv deutlich gemacht hat, dass sie mit der Veröffentlichung ihres Abbildes einverstanden ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand einem Reporter vor der Kamera bereitwillig ein Interview gibt. Dann ist die Bereitschaft, sich vor ausgelöster Kamera auf das Interview einzulassen, nicht anders zu verstehen, als eine Einwilligung, dass die Situation des Interviews mit den entsprechenden Bildern auch später in den Medien veröffentlicht wird. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de Donnerstag, 20. Oktober 2011
  • 2. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Wie im wahren Leben auch, ist das, was der Mensch durch Mimik oder Gestik zum Ausdruck bringen möchte, nicht immer eine eindeutige Sache. Wer z.B. lachend in die Kamera des interviewenden Fernsehteams winkt, kann damit seine Zustimmung zum Ausdruck bringen, dass sein gut gelauntes Konterfei im Zusammenhang mit dem Interview im Fernsehen ausgestrahlt wird, er muss aber nicht unbedingt damit einverstanden sein, dass er sein Äußeres für den Werbespot eines Versicherungsunternehmens zu Verfügung stellt, welches mit der überschwenglichen Begrüßung seiner Sachbearbeiter durch glückliche Kunden wirbt, weil er hiermit nicht rechnen konnte. Welche Erklärungsinhalte man in den fröhlichen Blick auf die geöffnete Kameralinse hineinlesen kann, und welche hingegen nicht, hat jüngst das OLG Hamburg in folgendem Fall entschieden: Das OLG Hamburg und das Sommerfest des Bundespräsidenten Die spätere Klägerin und aktuelle Begleiterin des Vorstandsvorsitzenden einer Partei besuchte gemeinsam mit diesem ein Sommerfest des Bundespräsidenten mit, an dem ca. 5.000 Gästen und 300 Künstlern teilnahmen. Während des Festes nahm ein Journalist ein Foto auf, welches den Politiker mit seiner Begleiterin abbildete, wobei diese fröhlich in die Kamera blickte. Das angefertigte Foto wurde dann allerdings nicht zur Berichterstattung über das Sommerfest genutzt, sondern illustrierte einen Artikel über die Verstrickung des Politikers in die so genannte „Flugreisen-Affäre“ rund um die Abrechnung von Flugreisen, die zeitgleich zum Sommerfest in der öffentlichen Diskussion stand. Das Magazin, welches diesen Artikel veröffentliche, untertitelte das Foto mit dem Namen des Politikers und der Angabe „Begleiterin“. Die Klägerin war mit der Veröffentlichung ihres Fotos nicht einverstanden und verklagte das Magazin, weitere Veröffentlichungen zu unterlassen. Das beklagte Magazin war hingegen der Ansicht, dass das Verhalten der Klägerin als eine stillschweigend erteilte Einwilligung in die Fotoveröffentlichung aufzufassen sei. Thematischer Gegenstand des Fotos sei in erster Linie gewesen, dass die Klägerin als vertraute Begleiterin des Politikers bei einem öffentlichen Ereignis auftrete und gemeinsam mit ihm für die Kameras posiere. Die gegenüber dem Politiker erhobenen Vorwürfe seien damals bekannt und Thema gewesen. In dieser Situation hat sich die Klägerin freiwillig - denn ihr Blick in die Kamera war ja fröhlich - als vertraute Begleiterin des Politikers ablichten lasse. Sie müsse dann aber damit rechnen, dass ein so entstandenes Bild auch im Zusammenhang mit einem Bericht über die „Flugreisen-Affäre“ veröffentlicht werde. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de Donnerstag, 20. Oktober 2011
  • 3. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Selbst schuld also, wer sich mit skandalbefangenen Personen vor einer Kamera blicken lässt, ohne ausdrücklich grimmig dreinzublicken? Die Entscheidung des OLG Hamburg Das OLG Hamburg hat das nach außen hin erkennbare Verhalten der Klägerin anders interpretiert als das Magazin und gab der Klägerin Recht. Diese hätte weder ausdrücklich noch stillschweigend in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt. Zwar sei angesichts dessen, dass die Klägerin fröhlich in die Kamera blickte, davon auszugehen, dass die Klägerin in die Veröffentlichung des Fotos im Rahmen einer Berichterstattung über das Sommerfest des Bundespräsidenten eingewilligt habe und deshalb der Abdruck des Bildnisses zur Illustration einer solchen Berichterstattung zulässig gewesen wäre. Die stillschweigende Einwilligung erstreckte sich aber nicht auf Veröffentlichungen in anderen Zusammenhängen (OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2011, Az. 7 U 39/11). Merke: Ein zustimmendes Lächeln bedeutet niemals die Zustimmung für alles Mögliche. Eine Zustimmung kann sich nur auf eine konkrete Situation und den eigenen Bezug zu dieser Situation beziehen. Wer sich beim Fotografieren von Personen nicht auf die Unsicherheit einlassen möchte, wie er menschliches Verhalten interpretieren darf, und ob er seine Interpretationen im Streitfall auch mit den potentiellen Entscheidungsträgern am Gerichtshof teilt, sollte sein Modell über Zweck, Art und Umfang der geplanten Fotoveröffentlichung aufklären, um eine eindeutige Einwilligung zu erhalten. © 2011 Wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. iur. Stefanie Jehle/Rechtsanwältin Katja Schubert, Rechtsanwälte Karsten + Schubert Unsere Partnerkanzlei Karsten & Schubert beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de Donnerstag, 20. Oktober 2011