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∂                                                 Personalberatung für die Kommunikationsbranche



Recht in der Kommunikationsbranche

Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de


Basics # 4 Vertragsrecht (Gewährleistung)
Leistungen müssen mängelfrei an den Kunden übergeben werden, sonst sind die vertraglichen Pflichten nicht
erfüllt. Doch wann sind kreative Leistungen mangelhaft? Ist der Kreativschaffende wirklich verpflichtet, so lange
nachzubessern, bis auch der anspruchsvollste Kunde zufrieden ist?

Mangelhafte Werkleistung
Die Werkleistung ist mangelhaft, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Werks von der vertraglich vorgesehen
Beschaffenheit (Sollbeschaffenheit) abweicht. Maßgeblich für die Sollbeschaffenheit ist in erster Linie, was die
Parteien vertraglich vereinbart haben (z.B. Gestaltung eines Web-Shops mit den Funktionen a-z). Fehlt eine
konkrete Vereinbarung, kommt es darauf an, für welche vertraglich vorausgesetzte Verwendung sich die
Werkleistung eignen soll (z.B. Web-Shop, über den bestimmte Produkte vertrieben werden sollen). Ergibt auch die
vorausgesetzte Eignung der Werkleistungen keine Anhaltspunkte, ist allein entscheidend, ob sich die Leistung
generell eignet und von üblicher Beschaffenheit ist. Sie muss für den vorgesehen Einsatz technisch einwandfrei
funktionieren und branchenübliche Standards erfüllen.

Bei kreativen Leistungen ist es schwierig von vornherein festzulegen, wie die Sache hinterher aussehen soll, da das
endgültige Erscheinungsbild ja erst noch entwickelt wird. Sofern der Kunde nicht bereits konkrete Anforderungen
an die Leistungen mitteilt, sollte der Kreativschaffende sich daher danach richten, welche geschäftlichen Zwecke
der Kunde mit der gewünschten Gestaltung verfolgt und welche Gestaltungslösungen innerhalb der Branche üblich
sind. Im Übrigen wird die Sollbeschaffenheit der Gestaltung sukzessive im Zuge der Entwurfsarbeiten festgelegt,
indem der Kunde sich für einen bestimmten Entwurf entscheidet und diesen abnimmt.




                    Tel. 030. 59 69 66 19         e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
∂                                                 Personalberatung für die Kommunikationsbranche


Die zwischendurch abgenommenen Entwürfe stellen dann eine verbindliche Leistungsvorgabe dar und legen die
Sollbeschaffenheit der Leistungen fest. Wünscht der Kunde Änderungen, nachdem er bereits einen Entwurf
abgenommen und sich für bestimmte Parameter der Leistungen entschieden hat, handelt es sich nicht um
Mängelbeseitigung, sondern um eine Vertragsänderung, zu der der Kreativschaffende streng genommen nicht
verpflichtet ist und für die er sich, je nach Umfang, eine gesonderte Vergütung ausbedingen sollte. Die
zwischendurch erfolgten Abnahmen und die Mitteilung von Leistungsvorgaben spielen für die Frage, wann ein
Mangel vorliegt und wann nicht (und von wem änderungsbedingte Projektverzögerungen zu vertreten sind), eine
maßgebliche Rolle. Abnahmen und Mitteilungen des Kunden sollten daher sorgfältig dokumentiert werden.

Mängelgewährleistung
Ist die übergebene Leistung mangelhaft, steht dem Kunden zunächst das Recht zu, Nacherfüllung zu verlangen.
Die Leistungen müssen dann nachgebessert oder neu erstellt werden. Hat der Kunde zur Nacherfüllung eine
angemessene Frist gesetzt und ist innerhalb dieser Frist keine Nacherfüllung erfolgt, kann er die
Mängelbeseitigung anderweitig beauftragen und die ihm entstandenen Kosten ersetzt verlangen. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert, ist sie für den Kunden unzumutbar, ist die Rechtzeitigkeit der Leistungen
im Vertrag vereinbart worden oder liegen sonstige besonderen Umstände vor, kann der Kunde auch ohne
Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Der Kreativschaffende verliert in diesem Fall seinen Anspruch auf die
Vergütung und hat nur noch einen Anspruch auf die Rückgewähr der von ihm erstellten Leistungen, was bei
individuellen Leistungen oftmals wertlos ist. Anstelle des Rücktritts kann der Kunde die Leistungen auch behalten
und die Vergütung im Verhältnis zum mängelbedingten Minderwert die Vergütung mindern. Ist der Mangel
verschuldet, kann der Kunde sogar Ersatz aller ihm daraus entstandenen Schäden verlangen (z.B.
Fremdbeauftragungen, Fehldrucke usw.).




                    Tel. 030. 59 69 66 19         e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
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Worauf kommt es an?
Da Mängel nicht nur technische Defizite sind, sondern auch jegliche Abweichung von der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit, ist die Kommunikation mit dem Kunden und die gemeinsame Fixierung der gewünschten
Verwendungsarten, des beabsichtigten Look & Feel und der besonderen Anforderungen des Kunden äußerst
wichtig. Auch sollten die Modalitäten späterer Änderungswünsche des Kunden im Vorfeld vereinbart werden, um
uferlose Änderungsarbeiten zu vermeiden. Auch während der Vertragsausführung sollte auf eine reibungslose
Kommunikation mit dem Kunden geachtet werden. Fertig erstellte Entwürfe sollte man sich vom Kunden
zwischendurch immer wieder abnehmen lassen, um die Vertragsgemäßheit der Leistungen stückweise
abzusichern.



© 2007 Katja Schubert, Rechtsanwältin   www.karstenundschubert.de




                   Tel. 030. 59 69 66 19        e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de

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DESIGNERDOCK Rechttipp: Vertragsrecht (Gewährleistung)

  • 1. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Recht in der Kommunikationsbranche Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de Basics # 4 Vertragsrecht (Gewährleistung) Leistungen müssen mängelfrei an den Kunden übergeben werden, sonst sind die vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Doch wann sind kreative Leistungen mangelhaft? Ist der Kreativschaffende wirklich verpflichtet, so lange nachzubessern, bis auch der anspruchsvollste Kunde zufrieden ist? Mangelhafte Werkleistung Die Werkleistung ist mangelhaft, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Werks von der vertraglich vorgesehen Beschaffenheit (Sollbeschaffenheit) abweicht. Maßgeblich für die Sollbeschaffenheit ist in erster Linie, was die Parteien vertraglich vereinbart haben (z.B. Gestaltung eines Web-Shops mit den Funktionen a-z). Fehlt eine konkrete Vereinbarung, kommt es darauf an, für welche vertraglich vorausgesetzte Verwendung sich die Werkleistung eignen soll (z.B. Web-Shop, über den bestimmte Produkte vertrieben werden sollen). Ergibt auch die vorausgesetzte Eignung der Werkleistungen keine Anhaltspunkte, ist allein entscheidend, ob sich die Leistung generell eignet und von üblicher Beschaffenheit ist. Sie muss für den vorgesehen Einsatz technisch einwandfrei funktionieren und branchenübliche Standards erfüllen. Bei kreativen Leistungen ist es schwierig von vornherein festzulegen, wie die Sache hinterher aussehen soll, da das endgültige Erscheinungsbild ja erst noch entwickelt wird. Sofern der Kunde nicht bereits konkrete Anforderungen an die Leistungen mitteilt, sollte der Kreativschaffende sich daher danach richten, welche geschäftlichen Zwecke der Kunde mit der gewünschten Gestaltung verfolgt und welche Gestaltungslösungen innerhalb der Branche üblich sind. Im Übrigen wird die Sollbeschaffenheit der Gestaltung sukzessive im Zuge der Entwurfsarbeiten festgelegt, indem der Kunde sich für einen bestimmten Entwurf entscheidet und diesen abnimmt. Tel. 030. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
  • 2. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Die zwischendurch abgenommenen Entwürfe stellen dann eine verbindliche Leistungsvorgabe dar und legen die Sollbeschaffenheit der Leistungen fest. Wünscht der Kunde Änderungen, nachdem er bereits einen Entwurf abgenommen und sich für bestimmte Parameter der Leistungen entschieden hat, handelt es sich nicht um Mängelbeseitigung, sondern um eine Vertragsänderung, zu der der Kreativschaffende streng genommen nicht verpflichtet ist und für die er sich, je nach Umfang, eine gesonderte Vergütung ausbedingen sollte. Die zwischendurch erfolgten Abnahmen und die Mitteilung von Leistungsvorgaben spielen für die Frage, wann ein Mangel vorliegt und wann nicht (und von wem änderungsbedingte Projektverzögerungen zu vertreten sind), eine maßgebliche Rolle. Abnahmen und Mitteilungen des Kunden sollten daher sorgfältig dokumentiert werden. Mängelgewährleistung Ist die übergebene Leistung mangelhaft, steht dem Kunden zunächst das Recht zu, Nacherfüllung zu verlangen. Die Leistungen müssen dann nachgebessert oder neu erstellt werden. Hat der Kunde zur Nacherfüllung eine angemessene Frist gesetzt und ist innerhalb dieser Frist keine Nacherfüllung erfolgt, kann er die Mängelbeseitigung anderweitig beauftragen und die ihm entstandenen Kosten ersetzt verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert, ist sie für den Kunden unzumutbar, ist die Rechtzeitigkeit der Leistungen im Vertrag vereinbart worden oder liegen sonstige besonderen Umstände vor, kann der Kunde auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Der Kreativschaffende verliert in diesem Fall seinen Anspruch auf die Vergütung und hat nur noch einen Anspruch auf die Rückgewähr der von ihm erstellten Leistungen, was bei individuellen Leistungen oftmals wertlos ist. Anstelle des Rücktritts kann der Kunde die Leistungen auch behalten und die Vergütung im Verhältnis zum mängelbedingten Minderwert die Vergütung mindern. Ist der Mangel verschuldet, kann der Kunde sogar Ersatz aller ihm daraus entstandenen Schäden verlangen (z.B. Fremdbeauftragungen, Fehldrucke usw.). Tel. 030. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
  • 3. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Worauf kommt es an? Da Mängel nicht nur technische Defizite sind, sondern auch jegliche Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, ist die Kommunikation mit dem Kunden und die gemeinsame Fixierung der gewünschten Verwendungsarten, des beabsichtigten Look & Feel und der besonderen Anforderungen des Kunden äußerst wichtig. Auch sollten die Modalitäten späterer Änderungswünsche des Kunden im Vorfeld vereinbart werden, um uferlose Änderungsarbeiten zu vermeiden. Auch während der Vertragsausführung sollte auf eine reibungslose Kommunikation mit dem Kunden geachtet werden. Fertig erstellte Entwürfe sollte man sich vom Kunden zwischendurch immer wieder abnehmen lassen, um die Vertragsgemäßheit der Leistungen stückweise abzusichern. © 2007 Katja Schubert, Rechtsanwältin www.karstenundschubert.de Tel. 030. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de