Fremde geschützte Werke wie Fotografien und Gemälde darf man in der Regel nur mit Einwilligung des Fotografen bzw. Künstlers nutzen. Das ist allgemein bekannt. Auch Designstücke sind hübsch anzusehen und eignen sich hervorragend zur Illustration von Werbebroschüren, Anzeigen und Katalogen.
1. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Die Abbildung von geschützten Designgegenständen in Infobroschüren, Katalogen
oder anderen Medien
Cornelia Bauer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht,
Rechtsanwälte Karsten + Schubert
Fremde geschützte Werke wie Fotografien und Gemälde darf man in der Regel nur mit Einwilligung des Fotografen bzw.
Künstlers nutzen. Das ist allgemein bekannt. Auch Designstücke sind hübsch anzusehen und eignen sich hervorragend
zur Illustration von Werbebroschüren, Anzeigen und Katalogen. Ob eine solche Abbildung von Designprodukten der
Zustimmung des Designers bzw. Rechteinhabers bedarf, hängt vom Einzelfall ab. Ist ein Design als Geschmacksmuster
eingetragen, ist seine Wiedergabe nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Der Geschmacksmusterschutz verbietet nicht nur eine typische "designmäßige" Nutzung, wie z.B. den Nachbau eines
Designmöbelstücks, sondern erstreckt sich - ähnlich dem Urheberrecht - abstrakt auf jede Abbildung des
Geschmackmusters. Daraus folgt, dass ein als Geschmacksmuster geschützter Designgegenstand ebenso wie ein
urheberrechtlich geschütztes Foto oder Kunstobjekt im Regelfall nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers
wiedergegeben werden darf. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Design im Blickfang der Abbildung befindet und
ästhetischen Zwecken dient, wie dies zum Beispiel bei einem Kalender mit Abbildungen von Designprodukten der Fall
wäre.
Eine gesetzliche Ausnahme gilt für die Nutzung des Designstücks zu Zitatzwecken. Die Ausnahmeregelung im
Geschmacksmustergesetz, die die Wiedergabe eingetragener Geschmacksmuster "zum Zwecke der Zitierung" erlaubt,
setzt voraus, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des
Zitierenden erfolgt. Konkret wird eine "innere Verbindung" zwischen dem wiedergegebenen Muster und den geäußerten
Gedanken des Zitierenden gefordert. Die Abbildung muss also das im Text Erklärte verbildlichen.
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de
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Freitag, 10. Februar 2012
2. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Eine solche innere Verbindung verneinte der Bundesgerichtshof in einem Fall, den er im April 2011 zu entscheiden hatte:
Der als Geschmacksmuster eingetragene Zugtyp ICE 3 wurde von der Betreiberin einer Forschungseinrichtung für
Schienenfahrzeugtechnik in einem Ausstellerkatalog abgebildet, um die im Text als Projektbeispiel aufgeführte, für die
Deutsche Bahn entwickelte Radsatzprüfanlage bildlich zu untermauern. Dieser gedankliche Zusammenhang war jedoch
zu fernliegend, um als rechtmäßiges Zitat akzeptiert zu werden. Zum Einen war die genannte Radsatzprüfanlage für den
Zugtyp ICE 1 und nicht für den abgebildeten ICE 3 entwickelt worden, zum anderen erfolgte die Abbildung nach Ansicht
der Richter nicht zu dem Zweck, damit eigene Ausführungen zu belegen, sondern um für das eigene Leistungsangebot zu
werben. Anders wäre die Entscheidung vermutlich ausgefallen, wenn neben einer näheren Beschreibung der
Radsatzprüfanlage und deren Anwendung nicht nur der Zug als solcher symbolisch, sondern ein Foto der
Radsatzprüfanlage im Einsatz an einem zu prüfenden ICE 1-Zug abgebildet worden wäre.
Diese Entscheidung ist von hoher Praxisrelevanz für die Abbildung von Designgegenständen in der Werbung und
Unternehmenskommunikation. Geschmacksmusterrechtlich geschützte Erzeugnisse dürfen danach nur sehr
eingeschränkt zur Illustration von Anzeigen, Webauftritten, Broschüren oder Katalogen verwendet werden.
Selbst Zuliefererbetriebe oder Dienstleister, die an der Herstellung von als Geschmacksmuster geschützten Produkten
mitwirken, sind demnach nicht ohne Weiteres berechtigt, diese Designprodukte als Referenz zur Imageförderung in ihren
Werbeunterlagen abzubilden. Es ist darauf zu achten, dass entweder die erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers
eingeholt wird, oder ein deutlicher Bezug zu der eigenen Leistung innerhalb dieses Produkts her- und dargestellt wird.
Beispielsweise könnte ein Stofflieferant darauf hinweisen, dass seine Stoffe in der Designlampe X Verwendung finden und
sich hervorragend für die Verarbeitung in der dabei angewandten Technik und innerhalb des konkreten Produktdesigns
eignen. Wenn dann zur Bebilderung eine Abbildung der Designlampe gezeigt wird, sollte dies von der Zitierfreiheit
umfasst sein.
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