Sommerzeit ist Urlaubszeit - Anlass, um das Thema Urlaub im Arbeitsrecht genauer zu beleuchten und Ihnen die Tipps zu geben, die einen angenehmen Urlaub aus arbeitsrechtlicher Sicht garantieren.
1. ∂ Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
10 Tipps zum Urlaub
Sommerzeit ist Urlaubszeit - Anlass, um das Thema Urlaub im Arbeitsrecht genauer zu beleuchten
und Ihnen die Tipps zu geben, die einen angenehmen Urlaub aus arbeitsrechtlicher Sicht
garantieren.
1. Wie viel Urlaub hat ein Arbeitnehmer?
Das BUrlG gilt unmittelbar nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt gemäß § 3 BUrlG
24 Werktage gerechnet auf eine 6-Tage-Woche, denn Werktage sind alle Kalendertage, die nicht
Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dies bedeutet, dass der gesetzliche Mindesturlaub
üblicherweise bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage umfasst. In Deutschland liegt der
durchschnittliche Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Tagen. Schwerbehinderte haben Anspruch
auf einen zusätzlichen Urlaub.
2. Wer hat Anspruch auf Urlaub?
Anspruch auf Erholungsurlaub haben alle Arbeitnehmer inklusive der in Teilzeit Beschäftigten,
geringfügig Beschäftigte sowie Aushilfen. Auch für Auszubildende gilt das BUrlG, wobei hier auf
Sonderregelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz zu achten ist. Gewährt der Arbeitgeber darüber
hinaus Urlaub, unterfällt dieser dem BUrlG soweit keine anderweitige Regelung getroffen wurde.
Der Urlaubsanspruch ist geknüpft an ein sechsmonatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Ist
die Wartezeit erfüllt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen Jahresurlaub. Selbstverständlich
kann der Arbeitgeber auch in der Probezeit Urlaub gewähren, was letztlich sogar sinnvoll ist, da
sich so der Urlaubsanspruch zum Ende des Jahres nicht so stark anhäuft.
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Mittwoch, 4. Juli 12
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3. Muss Urlaub vertraglich geregelt sein?
Nein. § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Ausgangspunkt für den Anspruch des Arbeitnehmers auf
Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung. Das BurlG ist zwingend. Hiervon kann nur zugunsten
des Arbeitnehmers abgewichen werden.
4. Krankheit im Urlaub?
Wird der Arbeitnehmer im Urlaub krank und weist er dies durch ein ärztliches Attest nach, so handelt es
sich nicht mehr um einen Erholungsurlaub. Vielmehr ergibt sich der Anspruch auf Vergütung aus § 3
Entgeltfortzahlungsgesetz. Im Umfang der durch das Attest nachgewiesenen Urlaubstage bleibt der
Urlaubsanspruch erhalten. Diese Tage sind zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren, eine
Verlängerung des gewährten Urlaubs findet hingegen nicht statt.
5. Ab wann hat der ArbN einen vollen Jahresurlaubsanspruch ?
Grundsätzlich nachdem er 6 Monate beschäftigt war. Der Urlaub soll zusammenhängend genommen
werden. Das heißt der volle Jahresurlaub kann theoretisch zu Beginn eines Jahres genommen werden
und ist natürlich nicht zurückzugewähren, wenn der Arbeitnehmer wenig später ausscheidet. Der
Anspruch ist am 1. Januar des Jahres fällig, so dass ab diesem Zeitpunkt der volle und nicht der anteilige
Jahresurlaub angetreten werden kann.
Scheidet der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, oder hat er zwar die
Wartezeit erfüllt, scheidet aber bis 30. Juni eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er
lediglich einen Anspruch auf Teilurlaub, der 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer erst am 1.
Juli eines Jahres in das Arbeitsverhältnis eintritt.
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6. Kann der Arbeitgeber den Urlaub festlegen?
Legt der Arbeitgeber ohne vorherigen Wunsch des Arbeitnehmers den Urlaub fest, so muss der
Arbeitnehmer widersprechen. Sonst gilt der Urlaub als festgelegt. Widerspricht er jedoch, so stellen die
angeordneten Urlaubstage keinen Urlaub nach dem BUrlG dar. Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit fern,
so bleibt der Urlaubsanspruch erhalten und der Arbeitgeber ist unter dem Gesichtspunkt des
Annahmeverzuges zur Vergütungsfortzahlung verpflichtet.
Der Arbeitgeber kann Betriebsferien anordnen, wenn Belange der Arbeitnehmer berücksichtigt werden
und der Betriebsrat – wenn es einen gibt – beteiligt wird.
7. Kann der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen?
Der Urlaub muss gewährt werden. Nur wenn dringende betriebliche Erfordernisse, wie z.B. ein hoher
Auftragsbestand oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
vorliegen, kann der Arbeitgeber der Urlaubsgewährung widersprechen. Dies gilt jedoch nicht für Zeiten
im Anschluss an medizinische Vorsorge- oder Reha- Maßnahmen oder im Übertragungszeitraum bis
zum 31. März des Folgejahres – hier muss der Arbeitgeber den Urlaub gewähren.
Verweigert der Arbeitgeber den Urlaub unberechtigterweise, so steht dem Arbeitnehmer dennoch kein
Recht zur Selbstbeurlaubung zu. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall eine einstweilig Verfügung
beantragen, die üblicherweise ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.
Die Selbstbeurlaubung führt dagegen ggf. zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
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8. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub trotz Langzeiterkrankung?
Der Urlaubsanspruch ist nicht vom Umfang der erbrachten Arbeitsleistung oder einem etwaigen
Erholungsbedürfnis abhängig. Er wird nicht erst durch die Arbeit verdient. Daher besteht der Anspruch
auch dann, wenn der Arbeitnehmer die überwiegende Zeit des Jahres aufgrund krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbracht hat. Vielmehr verfallen die Urlaubsansprüche nicht
einmal, wenn der Arbeitnehmer über das gesamte Jahr erkrankt ist. Vielmehr muss der Urlaub dann bei
Wiederantritt zur Arbeit gesamt gewährt werden oder ggf. abgegolten werden.
Allerdings können Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen oder verjähren, wenn
sie nicht pünktlich geltend gemacht werden.
9. Darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeiten?
Der Arbeitnehmer darf während des Urlaubs gem. § 8 BUrlG keine Erwerbstätigkeiten ausüben, die dem
Urlaubszweck zuwiderlaufen. Zulässig bleiben aber in der Regel bereits zuvor ausgeübte
Nebentätigkeiten. Ein Verstoß gegen das Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann abgemahnt
werden und im Wiederholungsfalle eine Kündigung rechtfertigen. Gewährtes Urlaubsgeld kann nur
zurückgefordert werden, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist und auch nur für den über den
gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Teil.
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