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                  10 Tipps zum Urlaub

                  Sommerzeit ist Urlaubszeit - Anlass, um das Thema Urlaub im Arbeitsrecht genauer zu beleuchten
                  und Ihnen die Tipps zu geben, die einen angenehmen Urlaub aus arbeitsrechtlicher Sicht
                  garantieren.

                  1. Wie viel Urlaub hat ein Arbeitnehmer?
                  Das BUrlG gilt unmittelbar nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt gemäß § 3 BUrlG
                  24 Werktage gerechnet auf eine 6-Tage-Woche, denn Werktage sind alle Kalendertage, die nicht
                  Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dies bedeutet, dass der gesetzliche Mindesturlaub
                  üblicherweise bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage umfasst. In Deutschland liegt der
                  durchschnittliche Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Tagen. Schwerbehinderte haben Anspruch
                  auf einen zusätzlichen Urlaub.

                  2. Wer hat Anspruch auf Urlaub?
                  Anspruch auf Erholungsurlaub haben alle Arbeitnehmer inklusive der in Teilzeit Beschäftigten,
                  geringfügig Beschäftigte sowie Aushilfen. Auch für Auszubildende gilt das BUrlG, wobei hier auf
                  Sonderregelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz zu achten ist. Gewährt der Arbeitgeber darüber
                  hinaus Urlaub, unterfällt dieser dem BUrlG soweit keine anderweitige Regelung getroffen wurde.

                  Der Urlaubsanspruch ist geknüpft an ein sechsmonatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Ist
                  die Wartezeit erfüllt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen Jahresurlaub. Selbstverständlich
                  kann der Arbeitgeber auch in der Probezeit Urlaub gewähren, was letztlich sogar sinnvoll ist, da
                  sich so der Urlaubsanspruch zum Ende des Jahres nicht so stark anhäuft.



                         Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19       e-Mail info@designerdock.com
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Mittwoch, 4. Juli 12
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                  3. Muss Urlaub vertraglich geregelt sein?
                  Nein. § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Ausgangspunkt für den Anspruch des Arbeitnehmers auf
                  Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung. Das BurlG ist zwingend. Hiervon kann nur zugunsten
                  des Arbeitnehmers abgewichen werden.

                  4. Krankheit im Urlaub?
                  Wird der Arbeitnehmer im Urlaub krank und weist er dies durch ein ärztliches Attest nach, so handelt es
                  sich nicht mehr um einen Erholungsurlaub. Vielmehr ergibt sich der Anspruch auf Vergütung aus § 3
                  Entgeltfortzahlungsgesetz. Im Umfang der durch das Attest nachgewiesenen Urlaubstage bleibt der
                  Urlaubsanspruch erhalten. Diese Tage sind zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren, eine
                  Verlängerung des gewährten Urlaubs findet hingegen nicht statt.

                  5. Ab wann hat der ArbN einen vollen Jahresurlaubsanspruch ?
                  Grundsätzlich nachdem er 6 Monate beschäftigt war. Der Urlaub soll zusammenhängend genommen
                  werden. Das heißt der volle Jahresurlaub kann theoretisch zu Beginn eines Jahres genommen werden
                  und ist natürlich nicht zurückzugewähren, wenn der Arbeitnehmer wenig später ausscheidet. Der
                  Anspruch ist am 1. Januar des Jahres fällig, so dass ab diesem Zeitpunkt der volle und nicht der anteilige
                  Jahresurlaub angetreten werden kann.
                  Scheidet der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, oder hat er zwar die
                  Wartezeit erfüllt, scheidet aber bis 30. Juni eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er
                  lediglich einen Anspruch auf Teilurlaub, der 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des
                  Bestehens des Arbeitsverhältnisses beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer erst am 1.
                  Juli eines Jahres in das Arbeitsverhältnis eintritt.




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                  6. Kann der Arbeitgeber den Urlaub festlegen?
                  Legt der Arbeitgeber ohne vorherigen Wunsch des Arbeitnehmers den Urlaub fest, so muss der
                  Arbeitnehmer widersprechen. Sonst gilt der Urlaub als festgelegt. Widerspricht er jedoch, so stellen die
                  angeordneten Urlaubstage keinen Urlaub nach dem BUrlG dar. Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit fern,
                  so bleibt der Urlaubsanspruch erhalten und der Arbeitgeber ist unter dem Gesichtspunkt des
                  Annahmeverzuges zur Vergütungsfortzahlung verpflichtet.

                  Der Arbeitgeber kann Betriebsferien anordnen, wenn Belange der Arbeitnehmer berücksichtigt werden
                  und der Betriebsrat – wenn es einen gibt – beteiligt wird.

                  7. Kann der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen?
                  Der Urlaub muss gewährt werden. Nur wenn dringende betriebliche Erfordernisse, wie z.B. ein hoher
                  Auftragsbestand oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
                  vorliegen, kann der Arbeitgeber der Urlaubsgewährung widersprechen. Dies gilt jedoch nicht für Zeiten
                  im Anschluss an medizinische Vorsorge- oder Reha- Maßnahmen oder im Übertragungszeitraum bis
                  zum 31. März des Folgejahres – hier muss der Arbeitgeber den Urlaub gewähren.

                  Verweigert der Arbeitgeber den Urlaub unberechtigterweise, so steht dem Arbeitnehmer dennoch kein
                  Recht zur Selbstbeurlaubung zu. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall eine einstweilig Verfügung
                  beantragen, die üblicherweise ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

                  Die Selbstbeurlaubung führt dagegen ggf. zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.




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                  8. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub trotz Langzeiterkrankung?
                  Der Urlaubsanspruch ist nicht vom Umfang der erbrachten Arbeitsleistung oder einem etwaigen
                  Erholungsbedürfnis abhängig. Er wird nicht erst durch die Arbeit verdient. Daher besteht der Anspruch
                  auch dann, wenn der Arbeitnehmer die überwiegende Zeit des Jahres aufgrund krankheitsbedingter
                  Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbracht hat. Vielmehr verfallen die Urlaubsansprüche nicht
                  einmal, wenn der Arbeitnehmer über das gesamte Jahr erkrankt ist. Vielmehr muss der Urlaub dann bei
                  Wiederantritt zur Arbeit gesamt gewährt werden oder ggf. abgegolten werden.
                  Allerdings können Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen oder verjähren, wenn
                  sie nicht pünktlich geltend gemacht werden.

                  9. Darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeiten?
                  Der Arbeitnehmer darf während des Urlaubs gem. § 8 BUrlG keine Erwerbstätigkeiten ausüben, die dem
                  Urlaubszweck zuwiderlaufen. Zulässig bleiben aber in der Regel bereits zuvor ausgeübte
                  Nebentätigkeiten. Ein Verstoß gegen das Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann abgemahnt
                  werden und im Wiederholungsfalle eine Kündigung rechtfertigen. Gewährtes Urlaubsgeld kann nur
                  zurückgefordert werden, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist und auch nur für den über den
                  gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Teil.




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                  10. Ist Urlaub anteilig bei Ausscheiden abzugelten ?
                  Zu guter Letzt sind Resturlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Bei
                  einem Ausscheiden nach dem 01.07. ist der gesamte Jahresurlaub, soweit nicht genommen,
                  auszuzahlen. Eine anteilige Auszahlung kommt nur für den freiwillig über das gesetzliche Muss
                  gewährten Urlaubs in Betracht, wenn dies vertraglich geregelt ist.

                  © 2012 Lorenz Mayr, Fachanwalt für Arbeitsrecht

                  Aktuelle Rechtsprechungen zum Thema Arbeitsrecht von unserem Partner MAYR Kanzlei für
                  Arbeitsrecht. www.mayr-arbeitsrecht.de




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DESIGNERDOCK 10 Tipps zum Urlaub

  • 1. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing 10 Tipps zum Urlaub Sommerzeit ist Urlaubszeit - Anlass, um das Thema Urlaub im Arbeitsrecht genauer zu beleuchten und Ihnen die Tipps zu geben, die einen angenehmen Urlaub aus arbeitsrechtlicher Sicht garantieren. 1. Wie viel Urlaub hat ein Arbeitnehmer? Das BUrlG gilt unmittelbar nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt gemäß § 3 BUrlG 24 Werktage gerechnet auf eine 6-Tage-Woche, denn Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dies bedeutet, dass der gesetzliche Mindesturlaub üblicherweise bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage umfasst. In Deutschland liegt der durchschnittliche Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Tagen. Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub. 2. Wer hat Anspruch auf Urlaub? Anspruch auf Erholungsurlaub haben alle Arbeitnehmer inklusive der in Teilzeit Beschäftigten, geringfügig Beschäftigte sowie Aushilfen. Auch für Auszubildende gilt das BUrlG, wobei hier auf Sonderregelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz zu achten ist. Gewährt der Arbeitgeber darüber hinaus Urlaub, unterfällt dieser dem BUrlG soweit keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Der Urlaubsanspruch ist geknüpft an ein sechsmonatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Ist die Wartezeit erfüllt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen Jahresurlaub. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber auch in der Probezeit Urlaub gewähren, was letztlich sogar sinnvoll ist, da sich so der Urlaubsanspruch zum Ende des Jahres nicht so stark anhäuft. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Mittwoch, 4. Juli 12
  • 2. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing 3. Muss Urlaub vertraglich geregelt sein? Nein. § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Ausgangspunkt für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung. Das BurlG ist zwingend. Hiervon kann nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. 4. Krankheit im Urlaub? Wird der Arbeitnehmer im Urlaub krank und weist er dies durch ein ärztliches Attest nach, so handelt es sich nicht mehr um einen Erholungsurlaub. Vielmehr ergibt sich der Anspruch auf Vergütung aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Im Umfang der durch das Attest nachgewiesenen Urlaubstage bleibt der Urlaubsanspruch erhalten. Diese Tage sind zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren, eine Verlängerung des gewährten Urlaubs findet hingegen nicht statt. 5. Ab wann hat der ArbN einen vollen Jahresurlaubsanspruch ? Grundsätzlich nachdem er 6 Monate beschäftigt war. Der Urlaub soll zusammenhängend genommen werden. Das heißt der volle Jahresurlaub kann theoretisch zu Beginn eines Jahres genommen werden und ist natürlich nicht zurückzugewähren, wenn der Arbeitnehmer wenig später ausscheidet. Der Anspruch ist am 1. Januar des Jahres fällig, so dass ab diesem Zeitpunkt der volle und nicht der anteilige Jahresurlaub angetreten werden kann. Scheidet der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, oder hat er zwar die Wartezeit erfüllt, scheidet aber bis 30. Juni eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er lediglich einen Anspruch auf Teilurlaub, der 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer erst am 1. Juli eines Jahres in das Arbeitsverhältnis eintritt. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Mittwoch, 4. Juli 12
  • 3. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing 6. Kann der Arbeitgeber den Urlaub festlegen? Legt der Arbeitgeber ohne vorherigen Wunsch des Arbeitnehmers den Urlaub fest, so muss der Arbeitnehmer widersprechen. Sonst gilt der Urlaub als festgelegt. Widerspricht er jedoch, so stellen die angeordneten Urlaubstage keinen Urlaub nach dem BUrlG dar. Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit fern, so bleibt der Urlaubsanspruch erhalten und der Arbeitgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zur Vergütungsfortzahlung verpflichtet. Der Arbeitgeber kann Betriebsferien anordnen, wenn Belange der Arbeitnehmer berücksichtigt werden und der Betriebsrat – wenn es einen gibt – beteiligt wird. 7. Kann der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen? Der Urlaub muss gewährt werden. Nur wenn dringende betriebliche Erfordernisse, wie z.B. ein hoher Auftragsbestand oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vorliegen, kann der Arbeitgeber der Urlaubsgewährung widersprechen. Dies gilt jedoch nicht für Zeiten im Anschluss an medizinische Vorsorge- oder Reha- Maßnahmen oder im Übertragungszeitraum bis zum 31. März des Folgejahres – hier muss der Arbeitgeber den Urlaub gewähren. Verweigert der Arbeitgeber den Urlaub unberechtigterweise, so steht dem Arbeitnehmer dennoch kein Recht zur Selbstbeurlaubung zu. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall eine einstweilig Verfügung beantragen, die üblicherweise ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Die Selbstbeurlaubung führt dagegen ggf. zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Mittwoch, 4. Juli 12
  • 4. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing 8. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub trotz Langzeiterkrankung? Der Urlaubsanspruch ist nicht vom Umfang der erbrachten Arbeitsleistung oder einem etwaigen Erholungsbedürfnis abhängig. Er wird nicht erst durch die Arbeit verdient. Daher besteht der Anspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer die überwiegende Zeit des Jahres aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbracht hat. Vielmehr verfallen die Urlaubsansprüche nicht einmal, wenn der Arbeitnehmer über das gesamte Jahr erkrankt ist. Vielmehr muss der Urlaub dann bei Wiederantritt zur Arbeit gesamt gewährt werden oder ggf. abgegolten werden. Allerdings können Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen oder verjähren, wenn sie nicht pünktlich geltend gemacht werden. 9. Darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeiten? Der Arbeitnehmer darf während des Urlaubs gem. § 8 BUrlG keine Erwerbstätigkeiten ausüben, die dem Urlaubszweck zuwiderlaufen. Zulässig bleiben aber in der Regel bereits zuvor ausgeübte Nebentätigkeiten. Ein Verstoß gegen das Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann abgemahnt werden und im Wiederholungsfalle eine Kündigung rechtfertigen. Gewährtes Urlaubsgeld kann nur zurückgefordert werden, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist und auch nur für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Teil. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Mittwoch, 4. Juli 12
  • 5. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing 10. Ist Urlaub anteilig bei Ausscheiden abzugelten ? Zu guter Letzt sind Resturlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Bei einem Ausscheiden nach dem 01.07. ist der gesamte Jahresurlaub, soweit nicht genommen, auszuzahlen. Eine anteilige Auszahlung kommt nur für den freiwillig über das gesetzliche Muss gewährten Urlaubs in Betracht, wenn dies vertraglich geregelt ist. © 2012 Lorenz Mayr, Fachanwalt für Arbeitsrecht Aktuelle Rechtsprechungen zum Thema Arbeitsrecht von unserem Partner MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht. www.mayr-arbeitsrecht.de Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Mittwoch, 4. Juli 12