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                10 Tipps zum Umgang mit sozialen Netzwerken aus arbeitsrechtlicher Sicht

                Facebook, twitter, xing oder andere soziale Netzwerke haben längst im Arbeitsleben ihren festen
                Platz gefunden. Damit gehen zwangsläufig eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Fragen einher. Um
                den Umgang am Arbeitsplatz mit diesen Medien zu vereinfachen, geben wir "10 Tipps zum
                Umgang mit sozialen Netzwerken".

                1. Grundsätzlicher Umgang mit persönlichen Daten
                Mit der Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken gibt man seine persönlichen Daten preis, dazu
                zählen auch Fotos und Videos. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine Anmeldung mit dem vollen,
                eigenen Namen die Möglichkeit eröffnet, über die entsprechenden Suchmaschinen (z. B. Google)
                auch vom (potentiellen) Arbeitgeber gefunden zu werden. Abhängig von der jeweiligen Einstellung
                kann unter Umständen jede andere im Netzwerk angemeldete Person die persönlichen Daten
                einsehen. Einsehbare Daten können darüber hinaus von anderen Nutzern kopiert, weiter verbreitet
                oder verändert werden. Unter diesen Gesichtspunkten sollte mit der Verwendung der persönlichen
                Daten in jedem Fall kritisch umgegangen werden.

                2. Selbstkontrolle ist wichtig
                Es empfiehlt sich, regelmäßig eine Kontrolle über die im Internet vorhandenen eigenen Daten
                vorzunehmen. Auf diese Weise kann überprüft werden, welche Einzelheiten über die eigene Person
                im Internet bekannt sind.


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                3. Soziale Netzwerke und Bewerberauswahl
                Die Bewerberauswahl über soziale Netzwerke gehört für viele Personalleiter zur üblichen Recherche im
                Bewerbungsverfahren. Nach der derzeitigen Rechtslage können Arbeitgeber grundsätzlich Informationen
                aus sozialen Netzwerken, in denen Mitarbeiter oder potentielle Beschäftigte Mitglied sind, einsehen,
                sofern diese Informationen durch Suchmaschinen frei zugänglich sind oder das Profil der betreffenden
                Person für jedermann zugänglich ist. Künftig wird es dafür voraussichtlich besondere Einschränkungen
                geben. Der Entwurf eines Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz regelt insbesondere die Erhebung,
                Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bei der Einstellung und während des
                Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber darf danach allgemein zugängliche Beschäftigungsdaten
                nur erheben, wenn er den Beschäftigten zuvor auf die Erhebung hingewiesen hat und nicht die
                schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten überwiegen. Von überwiegenden schutzwürdigen
                Interessen des Arbeitnehmers ist in der Regel auszugehen, wenn es sich um private Einträge aus
                sozialen Netzwerken wie beispielsweise Facebook handelt. Bei Netzwerken wie Xing kann der
                ausschließlich private Aspekt allerdings fraglich sein, da es sich dabei um ein Netzwerk handelt, das der
                beruflichen Darstellung des Nutzers dient.




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                4. Private Nutzung der sozialen Netzwerke während der Arbeitszeit
                Die private Nutzung von sozialen Netzwerken während der Arbeitszeit ist nicht zulässig, wenn den
                Mitarbeitern generell die private Nutzung des Internets untersagt ist. Aber auch für den Fall, dass die
                private Nutzung gestattet ist, ergeben sich Grenzen. Nutzt der Arbeitnehmer das Internet während der
                Arbeitszeit exzessiv zu privaten Zwecken, kann dies zu einer Abmahnung oder unter Umständen auch zu
                einer außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung führen.

                5. Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Nutzung
                Aufgrund des privaten Charakters kommt eine Anweisung der Mitarbeiter im Rahmen des
                Direktionsrechts zu einem bestimmten Verhalten in freizeitorientierten sozialen Netzwerken nicht in
                Betracht. Eine andere Bewertung kann sich jedoch für Mitarbeiter ergeben, denen eine herausragende
                Funktion als Repräsentant und für die Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens zukommt. Hier kann sich
                durchaus eine Pflicht zur Anmeldung in einem bestimmten Netzwerk (z.B. Xing) als Neben- oder auch
                Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Dabei ist aber stets im Einzelfall eine Abwägung
                der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.
                Der Arbeitgeber kann Handlungen des Arbeitnehmers im Wege des Direktionsrechts untersagen, sofern
                damit ein Schaden für das Unternehmen verbunden ist ( wie z. B. bei einer Ansehensschädigung oder
                dem Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen).




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                6. Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet
                Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers in sozialen Netzwerken und im Internet können ggf. nach
                vorheriger Abmahnung einen Grund für eine außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung geben. Dies
                gilt ebenso für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, vor allem auch dann, wenn
                sie als üble Nachrede einzustufen sind. Eine sachliche Kritik des Arbeitgebers als außerdienstliche
                Aktivität im Internet ist hingegen in der Regel vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
                und seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und kann damit keine Kündigung auslösen.

                7. Konsequenzen für den Umgang
                Um jegliche Angriffspunkte zu vermeiden, ist es ratsam sich in der jeweiligen Plattform auf eine
                bestimmte soziale Rolle festzulegen und dabei zwischen privaten und beruflichen Einträgen
                unterscheiden. Es sollten dabei nach Möglichkeit nur die Daten eingegeben werden, die sich der
                jeweiligen Rolle zuordnen lassen. Die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters
                sollten gründlich gelesen werden, um sicher zu gehen, dass die persönlichen Daten mit dem Verlassen
                der Plattform komplett gelöscht werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit,
                dass die Daten immer wieder von Suchmaschinen gefunden werden können. Spezielle Suchdienste
                können unter Umständen aber auch noch nach Jahren alte Daten anzeigen, so dass hier in jedem Fall
                Vorsicht geboten ist.




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                8. Mitnahme der Kontakte bei einem Arbeitsplatzwechsel
                Geschäftskontakte und Kundenlisten gehören grundsätzlich zu den geschützten Geschäftsgeheimnissen
                eines Unternehmens. Der Arbeitgeber hat daher einen Anspruch auf Herausgabe von Benutzerkonten,
                über die Geschäftskontakte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mittels eines sozialen Netzwerkes
                gepflegt und verwaltet wurden. Zu beachten ist insbesondere, dass während des Arbeitsverhältnisses ein
                vertragliches Wettbewerbsverbot besteht. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer die Kundendaten nur für
                den Arbeitgeber und nicht für sich selbst gewinnen. Es ist auch untersagt, die für den Arbeitgeber
                gewonnenen Kunden bzw. die Daten für eine möglicherweise geplante spätere Selbständigkeit zu nutzen
                oder diese zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen. Üblicherweise besteht bei Führungskräften nach
                Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. In
                diesen Fällen ist das Abwerben von Kunden und das Verwerten ihrer Daten untersagt. Oft ist eine
                Trennung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung schwierig. Letztlich entscheidet sich dies immer
                im Einzelfall.

                9. Festlegung von Richtlinien durch den Arbeitgeber
                Der Arbeitgeber kann verbindliche Richtlinien für den Umgang mit sozialen Netzwerken festlegen, um die
                rechtlichen Grenzen aufzuzeigen und einen klaren Rahmen für die Nutzung des Internets vorzugeben.
                Es sollte eine grundsätzliche Regelung geben, ob die Nutzung sozialer Netzwerke während der
                Arbeitszeit zulässig ist und ob die Nutzung nur zu Geschäftszwecken erfolgen darf oder auch eine
                Privatnutzung erlaubt ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf die



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                arbeitsvertraglichen Pflichten sowie die Einhaltung der Verschwiegenheits- und Loyalitätspflicht. Weitere
                Punkte sind die grundsätzliche Eigenverantwortung des Arbeitnehmers, das allgemeine
                Kommunikationsverhalten, die Beachtung von Sicherheitsaspekten sowie der Hinweis auf mögliche
                Rechtsfolgen bei Verstößen. Wird die private Nutzung von Netzwerken erlaubt, besteht bei der
                Einführung von derartigen Richtlinien für den Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1
                BetrVG.

                10. Allgemeine Handlungsempfehlungen
                Arbeitsrechtliche Pflichten gelten grundsätzlich auch im Umgang mit sozialen Netzwerken. Dies betrifft
                sowohl den Inhalt als auch den Umfang der Nutzung, der jeweils vom Einzelfall abhängt. Ein
                Arbeitnehmer, der sich über seinen Vorgesetzten oder das Unternehmen abwertend äußert, muss mit
                entsprechenden Konsequenzen rechnen, die im äußersten Fall zu einer Kündigung des
                Arbeitsverhältnisses führen können. Daneben können sich Beleidigungen und Diskriminierungen auch
                strafrechtlich auswirken.
                Es ist daher dazu zu raten, das sich Mitarbeiter im Umgang mit der Nutzung von sozialen Netzwerken
                diszipliniert äußern und darauf achten, was sie im Einzelfall kommunizieren. Denn der schützenswerte
                Rahmen der Meinungsfreiheit kann schnell überschritten werden. Es sind die Treue- und Loyalitätspflicht
                sowie die Obliegenheit zur Rücksichtnahme des Mitarbeiters zu beachten. Davon sind insbesondere
                Führungskräfte betroffen, da sie gesteigerten Loyalitäts- und Treuepflichten unterliegen.




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                © 2013 MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht

                Aktuelle und wissenswerte Informationen aus dem Bereich "Arbeitsrecht" stellen unsere Partner, MAYR
                Kanzlei für Arbeitsrecht zur Verfügung. www.mayr-arbeitsrecht.de




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10 Tipps zum Umgang mit sozialen Netzwerken aus arbeitsrechtlicher Sicht

  • 1. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing 10 Tipps zum Umgang mit sozialen Netzwerken aus arbeitsrechtlicher Sicht Facebook, twitter, xing oder andere soziale Netzwerke haben längst im Arbeitsleben ihren festen Platz gefunden. Damit gehen zwangsläufig eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Fragen einher. Um den Umgang am Arbeitsplatz mit diesen Medien zu vereinfachen, geben wir "10 Tipps zum Umgang mit sozialen Netzwerken". 1. Grundsätzlicher Umgang mit persönlichen Daten Mit der Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken gibt man seine persönlichen Daten preis, dazu zählen auch Fotos und Videos. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine Anmeldung mit dem vollen, eigenen Namen die Möglichkeit eröffnet, über die entsprechenden Suchmaschinen (z. B. Google) auch vom (potentiellen) Arbeitgeber gefunden zu werden. Abhängig von der jeweiligen Einstellung kann unter Umständen jede andere im Netzwerk angemeldete Person die persönlichen Daten einsehen. Einsehbare Daten können darüber hinaus von anderen Nutzern kopiert, weiter verbreitet oder verändert werden. Unter diesen Gesichtspunkten sollte mit der Verwendung der persönlichen Daten in jedem Fall kritisch umgegangen werden. 2. Selbstkontrolle ist wichtig Es empfiehlt sich, regelmäßig eine Kontrolle über die im Internet vorhandenen eigenen Daten vorzunehmen. Auf diese Weise kann überprüft werden, welche Einzelheiten über die eigene Person im Internet bekannt sind. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Donnerstag, 21. Februar 13
  • 2. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing 3. Soziale Netzwerke und Bewerberauswahl Die Bewerberauswahl über soziale Netzwerke gehört für viele Personalleiter zur üblichen Recherche im Bewerbungsverfahren. Nach der derzeitigen Rechtslage können Arbeitgeber grundsätzlich Informationen aus sozialen Netzwerken, in denen Mitarbeiter oder potentielle Beschäftigte Mitglied sind, einsehen, sofern diese Informationen durch Suchmaschinen frei zugänglich sind oder das Profil der betreffenden Person für jedermann zugänglich ist. Künftig wird es dafür voraussichtlich besondere Einschränkungen geben. Der Entwurf eines Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz regelt insbesondere die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bei der Einstellung und während des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber darf danach allgemein zugängliche Beschäftigungsdaten nur erheben, wenn er den Beschäftigten zuvor auf die Erhebung hingewiesen hat und nicht die schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten überwiegen. Von überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers ist in der Regel auszugehen, wenn es sich um private Einträge aus sozialen Netzwerken wie beispielsweise Facebook handelt. Bei Netzwerken wie Xing kann der ausschließlich private Aspekt allerdings fraglich sein, da es sich dabei um ein Netzwerk handelt, das der beruflichen Darstellung des Nutzers dient. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Donnerstag, 21. Februar 13
  • 3. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing 4. Private Nutzung der sozialen Netzwerke während der Arbeitszeit Die private Nutzung von sozialen Netzwerken während der Arbeitszeit ist nicht zulässig, wenn den Mitarbeitern generell die private Nutzung des Internets untersagt ist. Aber auch für den Fall, dass die private Nutzung gestattet ist, ergeben sich Grenzen. Nutzt der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit exzessiv zu privaten Zwecken, kann dies zu einer Abmahnung oder unter Umständen auch zu einer außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung führen. 5. Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Nutzung Aufgrund des privaten Charakters kommt eine Anweisung der Mitarbeiter im Rahmen des Direktionsrechts zu einem bestimmten Verhalten in freizeitorientierten sozialen Netzwerken nicht in Betracht. Eine andere Bewertung kann sich jedoch für Mitarbeiter ergeben, denen eine herausragende Funktion als Repräsentant und für die Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens zukommt. Hier kann sich durchaus eine Pflicht zur Anmeldung in einem bestimmten Netzwerk (z.B. Xing) als Neben- oder auch Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Dabei ist aber stets im Einzelfall eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Der Arbeitgeber kann Handlungen des Arbeitnehmers im Wege des Direktionsrechts untersagen, sofern damit ein Schaden für das Unternehmen verbunden ist ( wie z. B. bei einer Ansehensschädigung oder dem Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen). Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Donnerstag, 21. Februar 13
  • 4. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing 6. Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers in sozialen Netzwerken und im Internet können ggf. nach vorheriger Abmahnung einen Grund für eine außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung geben. Dies gilt ebenso für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, vor allem auch dann, wenn sie als üble Nachrede einzustufen sind. Eine sachliche Kritik des Arbeitgebers als außerdienstliche Aktivität im Internet ist hingegen in der Regel vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und kann damit keine Kündigung auslösen. 7. Konsequenzen für den Umgang Um jegliche Angriffspunkte zu vermeiden, ist es ratsam sich in der jeweiligen Plattform auf eine bestimmte soziale Rolle festzulegen und dabei zwischen privaten und beruflichen Einträgen unterscheiden. Es sollten dabei nach Möglichkeit nur die Daten eingegeben werden, die sich der jeweiligen Rolle zuordnen lassen. Die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters sollten gründlich gelesen werden, um sicher zu gehen, dass die persönlichen Daten mit dem Verlassen der Plattform komplett gelöscht werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit, dass die Daten immer wieder von Suchmaschinen gefunden werden können. Spezielle Suchdienste können unter Umständen aber auch noch nach Jahren alte Daten anzeigen, so dass hier in jedem Fall Vorsicht geboten ist. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Donnerstag, 21. Februar 13
  • 5. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing 8. Mitnahme der Kontakte bei einem Arbeitsplatzwechsel Geschäftskontakte und Kundenlisten gehören grundsätzlich zu den geschützten Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmens. Der Arbeitgeber hat daher einen Anspruch auf Herausgabe von Benutzerkonten, über die Geschäftskontakte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mittels eines sozialen Netzwerkes gepflegt und verwaltet wurden. Zu beachten ist insbesondere, dass während des Arbeitsverhältnisses ein vertragliches Wettbewerbsverbot besteht. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer die Kundendaten nur für den Arbeitgeber und nicht für sich selbst gewinnen. Es ist auch untersagt, die für den Arbeitgeber gewonnenen Kunden bzw. die Daten für eine möglicherweise geplante spätere Selbständigkeit zu nutzen oder diese zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen. Üblicherweise besteht bei Führungskräften nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. In diesen Fällen ist das Abwerben von Kunden und das Verwerten ihrer Daten untersagt. Oft ist eine Trennung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung schwierig. Letztlich entscheidet sich dies immer im Einzelfall. 9. Festlegung von Richtlinien durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann verbindliche Richtlinien für den Umgang mit sozialen Netzwerken festlegen, um die rechtlichen Grenzen aufzuzeigen und einen klaren Rahmen für die Nutzung des Internets vorzugeben. Es sollte eine grundsätzliche Regelung geben, ob die Nutzung sozialer Netzwerke während der Arbeitszeit zulässig ist und ob die Nutzung nur zu Geschäftszwecken erfolgen darf oder auch eine Privatnutzung erlaubt ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf die Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Donnerstag, 21. Februar 13
  • 6. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing arbeitsvertraglichen Pflichten sowie die Einhaltung der Verschwiegenheits- und Loyalitätspflicht. Weitere Punkte sind die grundsätzliche Eigenverantwortung des Arbeitnehmers, das allgemeine Kommunikationsverhalten, die Beachtung von Sicherheitsaspekten sowie der Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen. Wird die private Nutzung von Netzwerken erlaubt, besteht bei der Einführung von derartigen Richtlinien für den Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. 10. Allgemeine Handlungsempfehlungen Arbeitsrechtliche Pflichten gelten grundsätzlich auch im Umgang mit sozialen Netzwerken. Dies betrifft sowohl den Inhalt als auch den Umfang der Nutzung, der jeweils vom Einzelfall abhängt. Ein Arbeitnehmer, der sich über seinen Vorgesetzten oder das Unternehmen abwertend äußert, muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen, die im äußersten Fall zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können. Daneben können sich Beleidigungen und Diskriminierungen auch strafrechtlich auswirken. Es ist daher dazu zu raten, das sich Mitarbeiter im Umgang mit der Nutzung von sozialen Netzwerken diszipliniert äußern und darauf achten, was sie im Einzelfall kommunizieren. Denn der schützenswerte Rahmen der Meinungsfreiheit kann schnell überschritten werden. Es sind die Treue- und Loyalitätspflicht sowie die Obliegenheit zur Rücksichtnahme des Mitarbeiters zu beachten. Davon sind insbesondere Führungskräfte betroffen, da sie gesteigerten Loyalitäts- und Treuepflichten unterliegen. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Donnerstag, 21. Februar 13
  • 7. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing © 2013 MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht Aktuelle und wissenswerte Informationen aus dem Bereich "Arbeitsrecht" stellen unsere Partner, MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht zur Verfügung. www.mayr-arbeitsrecht.de Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Donnerstag, 21. Februar 13