Auch die Bereitstellung kostenfreier Dienste im Internet kann vertragliche Pflichten des Anbieters gegenüber seinen Nutzern auslösen. So entschied jüngst das Amtsgericht Hamburg-Mitte (Urteil vom 11.09.2012, Az. 18b C 389/11), dass die Bereitstellung einer Mailingliste gegenüber allen Nutzern dazu verpflichtet, ihnen die Teilnahme an dieser Mailingliste zu gewähren. Schließt der Betreiber einzelne Mitglieder ohne wichtigen Grund aus, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Dauerschuldverhältnis durch Bereitstellen einer Mailingliste
1. ∂ Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Dauerschuldverhältnis durch Bereitstellen einer Mailingliste
Auch die Bereitstellung kostenfreier Dienste im Internet kann vertragliche Pflichten des Anbieters
gegenüber seinen Nutzern auslösen. So entschied jüngst das Amtsgericht Hamburg-Mitte (Urteil
vom 11.09.2012, Az. 18b C 389/11), dass die Bereitstellung einer Mailingliste gegenüber allen
Nutzern dazu verpflichtet, ihnen die Teilnahme an dieser Mailingliste zu gewähren. Schließt der
Betreiber einzelne Mitglieder ohne wichtigen Grund aus, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Hintergrund des Urteils war ein Streit zwischen einem Rechtsanwalt und dem Betreiber einer
Anwalts-Mailingliste, die dem fachlichen Austausch der Rechtsanwälte untereinander diente. Der
Betreiber der Mailingliste hatte diesem Anwalt den Zugang gesperrt, weil andere Mitglieder Anstoß
an dessen Diskussionsbeiträgen nahmen. Der klagende Rechtsanwalt hatte in offenbar
polemischer Weise „bewundert“, wie engagiert seine Kollegen den fachlichen Austausch über diese
Liste pflegten, und angeregt, diese kostenlose gegenseitige Rechtsberatung doch auch der
Allgemeinheit zugänglich zu machen und die Beiträge aus der Mailingliste etwa über eine von ihm
betriebene Open Source Plattform Rechtssuchenden im Internet zur freien Verfügung zu stellen.
Auf seine Beschwerde gegen den Ausschluss erhielt der Anwalt zur Antwort, dieser sei endgültig
und jede weitere Diskussion unerwünscht.
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Donnerstag, 21. Februar 13
2. ∂ Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Das Gericht stellte hierzu zunächst fest, dass zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mailing-
Listenbetreiber ein unbefristeter auf dauerhafte Leistungen gerichteter Vertrag zustande gekommen ist.
Ähnlich wie bei einem Internetforum geht es den Mitgliedern einer Mailingliste in der Regel nicht lediglich
um eine einmalige Nutzung, wie das Einstellen eines konkreten Beitrags, sondern um den dauerhaften
Austausch und die fachliche Diskussion sowie die Möglichkeit, Reaktionen auf ihre Beiträge zu erfahren.
Dieser Austausch sei auch der vom Betreiber ausdrücklich gewollte Zweck der Mailingliste.
Aus diesem Vertragsverhältnis schuldete der Betreiber der Mailingliste jedem Mitglied, das diesen Dienst
in Anspruch nimmt, die dauerhafte Teilnahme.
Ein solches Dauerschuldverhältnis könne gemäß § 314 BGB nur „aus wichtigem Grund“ gekündigt
werden. Nach Ansicht des Gerichts begründete das Verhalten des klagenden Rechtsanwalts aber keinen
wichtigen Grund, der den Ausschluss von der Mailing-Liste gerechtfertigt hätte. Der Kläger hatte weder
gegen Regeln bei der Registrierung verstoßen, indem er etwa falsche Angaben gemacht hatte, noch
stellten seine konkreten Beiträge einen seinen Ausschluss rechtfertigenden Verstoß dar. Das Gericht hat
ihm daher einen Anspruch auf Wiederaufnahme in die Mailingliste sowie Schadensersatz (in Höhe von
30,40 €) hinsichtlich seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen.
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