9. 1934:
Frühere Rechtsanwälte dürfen die Bezeichnung
Rechtsanwalt nicht mehr führen. Berufliche
Verbindungen, Bürogemeinschaften und
Sozietäten zwischen arischen und nicht-
arischen Rechtsanwälten sind verboten.
10.
11. 1934:
Nichtarische Schüler können von der Teilnahme
am wöchentlichen Unterricht über
Nationalsozialistisches Gedankengut, der den
Schülern am Sonnabend erteilt wird, auf
Wunsch befreit werden.
12. 1934:
Es wird ein Reichsberufswettkampf für
Heranwachsende und Jugendliche veranstaltet.
Teilnahmebedingungen: Abstammung von
deutschem Blut.
13.
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15.
16. 1934:
Bei den Dienststellen der geheimen Staatspolizei
wird die Führung einer Juden-, und
Mischlingskartei angeordnet.
Drei Karteien: Volljuden, Mischlinge ersten
Grades, deutschblütige Personen, die der
jüdischen Religion angehören.
17.
18. 1935:
Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und
der deutschen Ehre.
Reichsbürger sind nur Staatsangehörige
deutschen oder artverwandten Blutes.
Eheschließungen zwischen Juden und
Staatsangehörigen deutschen und artverwandten
Blutes sind verboten.
21. 1935:
Um die olympischen Spiele 1936 in Berlin nicht
zu gefährden, sind alle judenfeindlichen Schilder
und Anschläge in der Gegend Garmisch-
Patenkirchen, in der die Winterspiele
stattfinden, zu entfernen.
22.
23. 1935:
Personen, die in Fälle von Rassenschande
verwickelt sind, sind in Schutzhaft zu nehmen.
Die Beschränkungen der Aufnahme nicht-
arischer Schüler gelten nicht nur für
Hochschulen, sondern auch für die höheren
Mittelschulen.
Preise dürfen an nichtarische Schüler nicht
vergeben werden.
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27.
28. 1938:
Juden ist der Beruf des Rechtsanwalts
verschlossen. Zur rechtlichen Beratung und
Vertretern von Juden lässt die Justizverwaltung
jüdischen Konsulenten zu.
Frontkämpfern unter den ausscheidenden
Rechtsanwälten können bei Bedürftigkeit
widerrufliche Unterhaltszuschüsse gewährt
werden.
31. 1939:
Juden wird der Besitz von Rundfunkempfängern
verboten.
Paragraph 2 des Gesetzes zum Schutze des
deutschen Blutes und der deutschen Ehre:
Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und
staatsangehörigen Deutschen oder
artverwandten Blutes ist verboten und fällt
unter den Begriff Rassenschande.
32.
33. 1941:
Deutschblütige Personen, die in der
Öffentlichkeit freundschaftliche Beziehungen zu
Juden zeigen, sind aus erzieherischen Gründen
vorübergehend in Schutzhaft zu nehmen, bzw.
in schwer wiegenden Fällen bis zur Dauer von
3 Monaten, in ein Konzentrationslager
einzuweisen.
Der jüdische Teil ist auf jeden Fall in
Schutzhaft zu nehmen.
34.
35. 1941:
Juden sind als Fernsprechteilnehmer
ausgeschlossen. Ausnahmen für Konsulenten,
Krankenbehandler und Personen, die in
privilegierter Mischehe leben.
Die Lebensmittelkarten an Juden werden weiter
beschränkt.
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39. 1943:
Jüdische Ehepartner von nicht mehr
bestehenden Mischehen, bisher befreit vom
Tragen des Judensterns, sollen nach
Theresienstadt geschickt werden.
Angesichts der nahe bevorstehenden Endlösung
der Judenfrage, wird die Auswanderung von
Juden deutscher Staatsangehörigkeit aus dem
Reich unterbunden.
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62. 1941:
Wenn Juden mit anderen Personen in einem
Haus zusammen wohnen, so sind besondere
Luftschutzräume für Juden ein zu richten,
in denen diese von den übrigen Bewohnern
getrennt unterzubringen sind.