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Reform des freiwilligen
Einlagensicherungsfonds
Pressegespräch
Michael Kemmer
Frankfurt am Main
17. Februar 2017 – Anpassungen vom 20. Februar
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
2
Schutz für Privatkunden stärken
Berücksichtigung des neuen
regulatorischen Umfeldes
Leistungsfähigkeit sichern
 Voller Schutzerhalt für private Kunden.
 ESF garantiert weiterhin volle Absicherung für Einlagen
von natürlichen Personen.
 Seit 2014 haben sich die Kosten privater
Banken für die Bankenabgabe und die
gesetzliche Einlagensicherung in D auf
rund 1,4 Mrd. Euro (2016) mehr als
verdreifacht.
 Zudem Ertragsdruck durch
Niedrigzinsphase.
 Gefahr des Moral Hazard begegnen.
 Professionelle Investoren verfügen über
notwendige Ressourcen für informierte
Anlageentscheidung.
Ziele der Reform des Einlagensicherungsfonds
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Unverändert:
Schutzumfang für Privatkunden
Natürliche Personen
 Einlagensicherungsfonds schützt unverändert alle Einlagen von
Privatpersonen. Die Sicherungsgrenze entspricht pro Kunde 20 Prozent
des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank.
 In der Regel sind damit pro Kunde mindestens 1 Million Euro
geschützt. Bei vielen Banken liegt die Sicherungsgrenze jedoch
deutlich höher.
 Der Schutz von Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen
und auf den Namen lautende Sparbriefe bleibt für private Einleger
durch die freiwillige Einlagensicherung erhalten.
 Stiftungen verfügen über den gleichen Schutz wie private Kunden.
Stiftungen
3
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Ab dem 1. Oktober 2017:
Ausschluss professioneller Marktteilnehmer
Staatliche Stellen
(Bund, Länder, Kommunen)
 Bund, Länder und Kommunen unterliegen nicht mehr dem
Schutz des freiwilligen Einlagensicherungsfonds.
 Gleiches gilt für bankähnliche Kunden¹.
 Sie verfügen als professionelle Investoren über die
notwendigen Kenntnisse, um Risiken einschätzen zu können.
 Für bestehende Einlagen dieser Kundengruppen, die über den
1. Oktober 2017 hinaus laufen, gilt ein Bestandsschutz.
¹ Bei den bankähnlichen Kunden handelt es sich z.B. um
Finanzholdinggesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie
Unternehmen, die Factoring- oder Depotgeschäft tätigen.
Bankähnliche Kunden
4
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Ab dem 1. Oktober 2017:
Änderungen beim Schutzumfang
Schuldscheindarlehen
Ab dem 1. September 2017
• Schuldscheindarlehen und
Namensschuld-
verschreibungen unterliegen
nicht mehr dem Schutz-
umfang des freiwilligen
Einlagensicherungsfonds.
• Diese Regelung gilt nicht für
natürliche Personen und
qualifizierte Stiftungen, so
dass auf den Namen lautende
Banksparbriefe in jedem Fall
weiter geschützt bleiben.
5
 Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen,
unterliegen nicht mehr dem Schutz des freiwilligen
Einlagensicherungsfonds.
 Für Papiere, die vor dem 1. Oktober 2017 erworben wurden,
gilt ein Bestandsschutz.
 Diese Regelung gilt nicht für natürliche Personen und
Stiftungen, so dass auf den Namen lautende Banksparbriefe
in jedem Fall weiter geschützt bleiben.
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Ab dem 1. Januar 2020:
Änderungen beim Schutzumfang
Laufzeitbegrenzung
6
 Einlagen von Unternehmen, institutionellen Anlegern und
halbstaatlichen Stellen mit einer Laufzeit von über 18
Monaten werden nicht mehr durch den freiwilligen
Einlagensicherungsfonds geschützt.
 Für Einlagen die vor dem 1. Januar 2020 getätigt wurden
gilt ein Bestandsschutz.
 Diese Regelung gilt nicht für natürliche Personen und
Stiftungen.
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Zeitlicher Überblick der Reform
7
2017
2020
15. Feb.
Beschluss
des
Vorstandes
5. April
Delegierten-
versammlung
1. Oktober
 Staatliche Stellen und
bankähnliche Kunden
unterliegen nicht mehr
dem Schutz des ESF.
 Schuldscheindarlehen
und Namensschuld-
verschreibungen, die
von Unternehmen,
institutionellen
Anlegern und
halbstaatlichen Stellen
erworben werden,
unterliegen nicht mehr
dem Schutz des ESF.
2020
1. Januar
 Einlagen von
Unternehmen,
institutionellen
Anlegern und
halbstaatlichen
Stellen mit einer
Laufzeit von über
18 Monaten
werden nicht
mehr durch den
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Bestandsschutz
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Bestandsschutz
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Vielen Dank für Ihre
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Reform des freiwilligen Einlagensicherungsfonds

  • 1. Reform des freiwilligen Einlagensicherungsfonds Pressegespräch Michael Kemmer Frankfurt am Main 17. Februar 2017 – Anpassungen vom 20. Februar
  • 2. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. 2 Schutz für Privatkunden stärken Berücksichtigung des neuen regulatorischen Umfeldes Leistungsfähigkeit sichern  Voller Schutzerhalt für private Kunden.  ESF garantiert weiterhin volle Absicherung für Einlagen von natürlichen Personen.  Seit 2014 haben sich die Kosten privater Banken für die Bankenabgabe und die gesetzliche Einlagensicherung in D auf rund 1,4 Mrd. Euro (2016) mehr als verdreifacht.  Zudem Ertragsdruck durch Niedrigzinsphase.  Gefahr des Moral Hazard begegnen.  Professionelle Investoren verfügen über notwendige Ressourcen für informierte Anlageentscheidung. Ziele der Reform des Einlagensicherungsfonds
  • 3. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Unverändert: Schutzumfang für Privatkunden Natürliche Personen  Einlagensicherungsfonds schützt unverändert alle Einlagen von Privatpersonen. Die Sicherungsgrenze entspricht pro Kunde 20 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank.  In der Regel sind damit pro Kunde mindestens 1 Million Euro geschützt. Bei vielen Banken liegt die Sicherungsgrenze jedoch deutlich höher.  Der Schutz von Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und auf den Namen lautende Sparbriefe bleibt für private Einleger durch die freiwillige Einlagensicherung erhalten.  Stiftungen verfügen über den gleichen Schutz wie private Kunden. Stiftungen 3
  • 4. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Ab dem 1. Oktober 2017: Ausschluss professioneller Marktteilnehmer Staatliche Stellen (Bund, Länder, Kommunen)  Bund, Länder und Kommunen unterliegen nicht mehr dem Schutz des freiwilligen Einlagensicherungsfonds.  Gleiches gilt für bankähnliche Kunden¹.  Sie verfügen als professionelle Investoren über die notwendigen Kenntnisse, um Risiken einschätzen zu können.  Für bestehende Einlagen dieser Kundengruppen, die über den 1. Oktober 2017 hinaus laufen, gilt ein Bestandsschutz. ¹ Bei den bankähnlichen Kunden handelt es sich z.B. um Finanzholdinggesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie Unternehmen, die Factoring- oder Depotgeschäft tätigen. Bankähnliche Kunden 4
  • 5. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Ab dem 1. Oktober 2017: Änderungen beim Schutzumfang Schuldscheindarlehen Ab dem 1. September 2017 • Schuldscheindarlehen und Namensschuld- verschreibungen unterliegen nicht mehr dem Schutz- umfang des freiwilligen Einlagensicherungsfonds. • Diese Regelung gilt nicht für natürliche Personen und qualifizierte Stiftungen, so dass auf den Namen lautende Banksparbriefe in jedem Fall weiter geschützt bleiben. 5  Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, unterliegen nicht mehr dem Schutz des freiwilligen Einlagensicherungsfonds.  Für Papiere, die vor dem 1. Oktober 2017 erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz.  Diese Regelung gilt nicht für natürliche Personen und Stiftungen, so dass auf den Namen lautende Banksparbriefe in jedem Fall weiter geschützt bleiben.
  • 6. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Ab dem 1. Januar 2020: Änderungen beim Schutzumfang Laufzeitbegrenzung 6  Einlagen von Unternehmen, institutionellen Anlegern und halbstaatlichen Stellen mit einer Laufzeit von über 18 Monaten werden nicht mehr durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt.  Für Einlagen die vor dem 1. Januar 2020 getätigt wurden gilt ein Bestandsschutz.  Diese Regelung gilt nicht für natürliche Personen und Stiftungen.
  • 7. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Zeitlicher Überblick der Reform 7 2017 2020 15. Feb. Beschluss des Vorstandes 5. April Delegierten- versammlung 1. Oktober  Staatliche Stellen und bankähnliche Kunden unterliegen nicht mehr dem Schutz des ESF.  Schuldscheindarlehen und Namensschuld- verschreibungen, die von Unternehmen, institutionellen Anlegern und halbstaatlichen Stellen erworben werden, unterliegen nicht mehr dem Schutz des ESF. 2020 1. Januar  Einlagen von Unternehmen, institutionellen Anlegern und halbstaatlichen Stellen mit einer Laufzeit von über 18 Monaten werden nicht mehr durch den ESF geschützt. Bestandsschutz Bestandschutz Bestandsschutz