Deutschland hat die umsatzsteuerlichen Anforderungen für elektronische Rechnungen
deutlich vereinfacht und liberalisiert. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen
Signatur ist demnach nicht weiter zwingend vorgeschrieben, weshalb nun auch
Rechnungen, die etwa als einfache E-Mail übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug
berechtigen. Erfahren Sie, was die neue Rechtslage konkret fordert und wo die
Chancen und Risiken für die Unternehmen liegen.
Stefan Groß, Steuerberater / Certified Information System Auditor (CISA) –
Peters, Schönberger & Partner, München
2013 Ariba Commerce Summit Frankfurt
3. Elektronischer Rechnungsaustausch 3
Elektronische Rechnung als Mehrwert
Automatisierung und Beschleunigung des Abrechnungsprozesses
Effiziente Weiterverarbeitung, schnellere Zahlungseingänge
Kosteneinsparungspotenzial
Abschaffung Papierarchiv
Durchgängigkeit der Prozesse, d. h. keine Medienbrüche
7. Elektronischer Rechnungsaustausch 7
Bisher gültige Verfahren bei elektronisch übermittelten Rechnungen
AUTHENTIZITÄT
INTEGRITÄT
Echtheit der Herkunft
Unversehrtheit des Inhalts
(Eindeutige Identifizierung
(keine Veränderung der Daten)
des Rechnungsausstellers)
gewährleistet durch
(1) qualifizierte elektronische Signatur
(mit oder ohne Anbieter-Akkreditierung)
(2) elektronischen Datenaustausch (EDI)
(Sammelrechnung obsolet, Wegfall
durch Steuerbürokratieabbaugesetz 2009)
Elektronisch übermittelte Rechnungen bedürfen der Zustimmung des Empfängers
Zustimmung bedarf keiner besonderen Form
Einvernehmen der elektronischen Übermittlung ausreichend
Es genügt das Praktizieren des Verfahrens und damit die stillschweigende Billigung
9. Elektronischer Rechnungsaustausch 9
Was geschah am 13. Juli 2010 …
Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie
Elektronische Signatur / EDI-Verfahren kein zwingender Bestandteil
mehr bei elektronischer Rechnungsstellung, Verwendung aber
weiterhin möglich
„Gleichbehandlung Papier – elektronisch“, aber keine erhöhten
Anforderungen für eine Papierrechnung
Umsetzung EU-weit bis spätestens 31.12.2012
13. Elektronischer Rechnungsaustausch
§ 14 UStG gibt den Takt vor …
Rechnung (Papier + Digital)
setzt voraus
Integrität Authentizität
Innerbetriebliches Kontrollverfahren
Papier Digital
alternativ
QES / EDI
Ist aufzubewahren
Papier EDV
14. Elektronischer Rechnungsaustausch
Für JEDE Rechnung gilt …
AUTHENTIZITÄT
INTEGRITÄT
Echtheit der Herkunft
Unversehrtheit des Inhalts
(Eindeutige Identifizierung
(keine Veränderung der Daten)
des Rechnungsausstellers)
gewährleistet durch
Innerbetriebliches Kontrollverfahren
mit Prüfpfad
Alternativ: QES oder EDI
Elektronisch übermittelte Rechnungen bedürfen auch künftig der Zustimmung des Empfängers
Zustimmung bedarf keiner besonderen Form
Einvernehmen der elektronischen Übermittlung ausreichend
Es genügt das Praktizieren des Verfahrens und damit die stillschweigende Billigung
16. Elektronischer Rechnungsaustausch 16
Authentizität und Integrität durch innerbetriebliches Kontrollverfahren mit
verlässlichem Prüfpfad
„Verfahren, das der Rechnungsempfänger zum Abgleich der Rechnung
mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt“
KERNFRAGE: Entspricht die Rechnung der erbrachten Leistung?
Richtige Leistung, richtiger Leistender, richtiges Entgelt, richtiger
Zahlungsempfänger?
Als Prüfpfad eignen sich Geschäftsbriefe und Verträge, Bestelldokumente,
Lieferscheine, buchhalterische Abbildung
Ausgestaltung obliegt den Unternehmen selbst
Überschneidung mit Rechnungseingangsprüfung
Kontrollverfahren hat nicht auf einem zur Signatur/EDI-Verfahren
vergleichbaren technischen Niveau zu erfolgen
17. Elektronischer Rechnungsaustausch 17
Vorsteuerabzugsberechtigung
Vorsteuerabzugsberechtigung ist sicherzustellen über
Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungsangaben nach
§§ 14, 14a UStG sowie
Besitz der Rechnung
Vorsteuerabzugsberechtigung ist grundsätzlich unabhängig von der
Übermittlung und der Aufbewahrung einer Rechnung
PSP-Meinung:
Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben, kommt dem
innerbetrieblichen Kontrollverfahren bzw. dem Übermittlungsvorgang
selbst grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung mehr zu
18. Elektronischer Rechnungsaustausch 18
Die Auffassung der Finanzverwaltung
Innerbetriebliches Kontrollverfahren mit verlässlichem Prüfpfad
ist weitestgehend Bestandteil der gängigen Rechnungsprüfung
im Unternehmen
„Ist der Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
nach § 15 UStG gegeben sind, kommt der Frage der Durchführung des
innerbetrieblichen Kontrollverfahrens in dem konkreten Einzelfall keine
eigenständige Bedeutung mehr zu und kann insbesondere nicht mehr zur
Versagung des Vorsteuerabzugs führen.“
Kein zusätzliches Verfahren erforderlich …
20. Elektronischer Rechnungsaustausch 20
Lesbarkeit
Forderung Frage-Antwort-Katalog des BMF: „Die Rechnung muss in einer für das
menschliche Auge lesbaren Form geschrieben sein.“
Eher gemeint: Bereitstellung von Hilfmitteln zur Lesbarmachung („Viewer“)
Papier
elektronisch, geeigneter Viewer (pdf, …)
elektronisch, strukturierte Daten
sinnvoll: geeigneter Viewer
Rechnungsdatum: 31.12.2011
u. E. auch möglich: Ust-IdNr.: DE123456789
Darstellung der Inhalte Anschrift des Leistenden:
Petra Mustermann
Darstellung der Musterfrauring 12
Pflichtfelder 45362 Ostenfelde
Listenform genügt usw.
22. Elektronischer Rechnungsaustausch 22
Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten
Grundsätzlich nein
(gemäß Gesetzesbegründung und Frage-Antwort-Katalog des BMF)
Aber: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung schreiben
Verfahrensdokumentation vor, hier also für den Prozess der
Rechnungsprüfung
Empfohlen sind Nachweise, dass das innerbetriebliche Kontrollverfahren
durchlaufen wurde
Rechnungsempfänger trifft unverändert die Feststellungslast
Im Rahmen von Außenprüfungen wird vermehrt auf die Wirksamkeit des
innerbetrieblichen Kontrollverfahrens geachtet werden
24. Elektronischer Rechnungsaustausch 24
Aufbewahrung
Papier- Original kann digitalisiert
rechnung werden GoBS
optional, wenn Aufbewahrung über
digitalisiert 10 Jahre (14b Abs. 1 UStG)
Unveränderbarkeit
Papieraufbewahrung
elektronische ist gefordert, zu
Aufbewahrung gewährleisten durch
Zusammenspiel von
Organisation, Prozessen,
Kontrollen, Hardware,
Software
elektronische „Originäres evtl.
Rechnung Format“ Konvertierungen
Alleinige Aufbewahrung eines
Papierausdrucks ist nicht zulässig
26. Elektronischer Rechnungsaustausch 26
Klärungsbedarf
Signaturprüfung
Prüfung zwingend erforderlich, auch wenn innerbetriebliches
Kontrollverfahren vorhanden ?
Übermittlung per E-Mail
Gilt für eine E-Mail, mit der eine Rechnung transportiert wurde, die
Aufbewahrungspflicht ?
28. Elektronischer Rechnungsaustausch 28
Plädoyer für eine Rechnungstaxonomie
Prozessoptimierung als Oberziel
Potenzial steckt in der automatisierten Verarbeitung strukturierter Daten
Rechnungscharakteristika bedürfen eines einheitlichen Schemas
(Taxonomie)
Ausgangspunkt: Pflichtangaben § 14 Abs. 4, § 14a UStG
XML / XBRL als technische Möglichkeit
Schrittweise Integration in ERP- und FiBu-Systeme
Win Win für Alle ! (Wirtschaft und Finanzverwaltung)
30. Elektronischer Rechnungsaustausch 30
Fazit
Alle Rechnungen sind gleich zu behandeln
Elektronische Rechnungen sind technologieneutral
Authentizität und Integrität sind zu gewährleisten
Signatur und EDI sind weiterhin möglich
Jede Rechnung muss lesbar sein
Jede Rechnung muss die Pflichtangaben enthalten
Jede Rechnung muss aufbewahrt werden
Papierrechnungen dürfen digitalisiert werden
Die Vorgänge müssen nachvollziehbar sein (Dokumentation)
Elektronische Rechnungen unterliegen dem Recht auf Datenzugriff
31. Elektronischer Rechnungsaustausch 31
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Referent
Stefan Groß
s.gross@psp.eu
Peters, Schönberger & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Schackstraße 2
80539 München
Tel.: (0 89) 3 81 72 - 0
Fax: (0 89) 3 81 72 - 204
E-Mail: psp@psp.eu
Internet: www.psp.eu